1 Ein Beispiel findet sich bei FLEINER/GIACOMETTI, S. 631 FN 7: 1942 wurde Bundesrichter Fazy bei den Erneuerungswahlen aus Altersgründen nicht wiedergewählt. Auch der Nichtwiederwahl von Hans Willi (eidgenössisches Versicherungsgericht) 1995 lag nicht eine Amtspflichtverletzung zugrunde, sondern eine Missachtung der freiwilligen Altersgrenze (AB 1995 N 2767 f.). Bei den Erneuerungswahlen für das Bundesgericht am 5. Dezember 1990 wurde Bundesrichter Schubarth zunächst nicht wiedergewählt, schaffte die erneute Wahl aber in den Ergänzungswahlen vom 12. Dezember 1990 (AB 1990 N II 2520 ff.). Dazu etwa HALLER, Rz. 44 zu Art. 107/108 [a]BV;