Dementsprechend unterbreitet die Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversammlung nicht nur die Wahlvorschläge (Art. 40a Abs. 3 ParlG), sondern auch allfällige Anträge, einen Richter oder eine Richterin nach Ablauf der Amtsdauer nicht wiederzuwählen. Diese Zuständigkeit der Gerichtskommission besteht seit dem 1. August 2003 (bezüglich des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts) bzw. seit dem 1. Januar 2007 (bezüglich des Bundesverwaltungsgerichts). Eine Nichtwiederwahl von Richtern durch die Vereinigte Bundesversammlung ist in der bisherigen Geschichte des Bundesstaats kaum je vorge- 1 kommen .