Die Kompetenz der Gerichtskommission zur Vorbereitung der Wahl von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte umfasst auch die Kompetenz zur Vorbereitung der Erneuerungswahl nach Ablauf der Amtsdauer, welche den Antrag auf Nichtwiederwahl enthalten kann. Dementsprechend unterbreitet die Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversammlung nicht nur die Wahlvorschläge (Art. 40a Abs. 3 ParlG), sondern auch allfällige Anträge, einen Richter oder eine Richterin nach Ablauf der Amtsdauer nicht wiederzuwählen.