Bei einem Antrag der Gerichtskommission auf Wahl oder Nichtwiederwahl eines Richters oder einer Richterin ist der Ermessensspielraum der Kommission in verschiedener Hinsicht durch die Verfassung eingeschränkt (Ziff. IV 7). Gleich wie für das Amtsenthebungsverfahren empfiehlt es sich für die Gerichtskommission, die grundsätzlichen im parlamentarischen Verwaltungsverfahren geltenden Regeln generell-abstrakt festzuhalten. Einen Antrag auf Nichtwiederwahl soll die Gerichtskommission nur dann stellen, wenn sie unter gleichen Umständen auch einen Antrag auf Amtsenthebung stellen würde (Ziff. V).