Die für das Verfahren der Gerichtskommission im Zusammenhang mit einem Antrag auf Nichtwiederwahl massgebenden Erlasse und Normen entsprechen jenen, welche die Kommission bei einem Amtsenthebungverfahren zu beachten hat. Mit Blick auf die Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) erweist es sich als nicht unproblematisch, dass gegen Entscheide der Bundesversammlung über eine Nichtwiederwahl kein Rechtsmittel vorgesehen ist (Ziff. III).