{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\nEine andere Frage ist, ob die Betroffenen Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten haben,\nwenn das Verfahren mit einer Bestätigungswahl endet (Einstellungsbeschluss der Kommission, Unterliegen des Antrags auf Nichtwiederwahl in der Vereinigten Bundesversammlung). Eine gesetzliche\nGrundlage, die ein Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt, ist nicht ersichtlich 199. Auch von\nVerfassung wegen besteht für das Verfahren vor der Gerichtskommission kein Anspruch auf Parteientschädigung 200. Einen Vorbehalt macht die bundesgerichtliche Rechtsprechung für den Fall, dass\ndie Ablehnung einer Parteientschädigung in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden (Art. 4\naBV, Art. 9 BV) zuwiderlaufen würde 201.\n\n7. Abschluss des Verfahrens vor der Kommission\n\nDie Abklärungen der Gerichtskommission im Vorfeld einer Wahl münden entweder in einen Antrag auf\nWahl oder in einen Antrag auf Nichtwiederwahl an die Vereinigte Bundesversammlung.\n\nDie Gerichtskommission entscheidet selbständig über ihre Anträge. Dass der Antrag auf Nichtwiederwahl der Vereinigten Bundesversammlung unterbreitet werden muss, ergibt sich aus deren Zuständigkeit zur Wahl (vgl. Art. 168 Abs. 1 BV).\n\nDer Ermessensspielraum der Gerichtskommission ist in verschiedener Hinsicht eingeschränkt.\n\n− Mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit (Art. 191c BV, Art. 30 BV), auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (Art. 13 Abs. 1 BV) und nicht zuletzt auf das Willkürverbot (Art. 9\nBV) ist der Antrag auf Wiederwahl zu beschliessen, wenn keine triftigen Gründe dagegen\nsprechen.\n\n− Auf der anderen Seite ist auch der Entscheid über den Antrag auf Nichtwiederwahl verfassungsrechtlich eingebunden. Liegen triftige Gründe vor, die belegen, dass einem Richter oder\neiner Richterin die elementaren Voraussetzungen für das Richteramt abgehen, und ist die\nNichtwiederwahl einziges Mittel, um den verfassungsmässigen Zustand (Wahrung von Ansehen und Unabhängigkeit der Justiz) herzustellen, hat ein Antrag auf Nichtwiederwahl zu erfol-\n202\ngen .\n\nDer Beschluss der Gerichtskommission ist endgültig, der Antrag an die Vereinigte Bundesversammlung unterliegt keiner Anfechtungsmöglichkeit 203.\n\n8. Kommunikation\n\na) Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und das Prinzip der Verfahrensfairness (Art. 29\nAbs. 1 BV) verlangen, dass jedenfalls der negative Antrag der Gerichtskommission an die Vereinigte\nBundesversammlung den Betroffenen umgehend mitgeteilt wird 204.\n\nb) Der Antrag an die Vereinigte Bundesversammlung erfolgt in den durch das Parlamentsrecht vorgeschriebenen Formen (Art. 71 ff. ParlG) 205. Nicht zuletzt auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes (Art. 13 Abs. 1 BV) entscheidet die Gerichtskommission selbständig darüber, ob und wann sie\ndem Rat über die Kommissionsarbeit Bericht erstatten will und in welcher Form dies geschieht.\n\n199\nNach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig\nhohe Kosten zusprechen.\n200\nFür das Verwaltungsverfahren vgl. BGE 104 Ia 9 E. 1 S. 11 ff.; bestätigt in BGE 117 V 401 E. II/1b S. 403 f.\nSiehe auch KIENER/KÄLIN, S. 427.\n201\nBGE 104 Ia 9 E. 1 S. 11; bestätigt in BGE 117 V 401 E. II/1b S. 403.\n202\nVgl. dazu vorne Ziff. IV. 1. a. und b. und Ziff. IV. 3. a.\n203\nVgl. auch BELLWALD, S. 126.\n204\nVgl. auch BELLWALD, S. 126 f.\n205\nEbenfalls zu beachten sind Art. 21 ff. GRN i.V.m. Art. 41 Abs. 1 ParlG; vgl. dazu VON WYSS, S. 90 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 381\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nc) Die weitere Öffentlichkeit wird nach Massgabe von Art. 48 ParlG über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen informiert. Die Art und Weise der Information bleibt der Kommission überlassen 206.\nDie Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (Art. 13 Abs. 1 BV) sind zu achten und zu schützen.\n\nV. Erkenntnisse\nGleich wie die Amtsenthebung greift auch die Nichtwiederwahl von Richterinnen und Richtern erheblich in die Rechtsstellung der Betroffenen ein, und die Thematik des Verfahrens rührt an zentralen\nWerten des Rechtsstaats. Obwohl ausdrücklich kein politisches Verfahren, wird es durch eine ihrem\nZuschnitt nach politische Behörde durchgeführt, gegen deren Entscheid überdies kein Rechtsmittel\nzur Verfügung steht. Gleichzeitig ist das Verfahren rechtlich nur punktuell normiert; mit Ausnahme der\nfür die Sachverhaltserstellung relevanten Informationsrechte der Gerichtskommission muss für die\nmeisten Verfahrensfragen auf die Mindeststandards der Bundesverfassung zurückgegriffen werden.\n\nIm rechtlich nicht oder nur unvollständig normierten Bereich ist das Verfahren im Sinn einer allgemeinen Leitlinie an den Kernanliegen der Verfahrensfairness und an der richterlichen Unabhängigkeit,\nnamentlich an der Wahrung von Ansehen und Unabhängigkeit der Justiz auszurichten. Die rechtsgleiche Behandlung gleich gelagerter Fälle (Rechtsgleichheit) und das Gebot der Vorhersehbarkeit und\nBerechenbarkeit staatlichen Handelns (Rechtssicherheit) lassen es in diesem rechtsstaatlich heiklen\nBereich angezeigt erscheinen, die grundsätzlichen, im parlamentarischen Verwaltungsverfahren (Verfahren auf Erlass einer Verfügung) geltenden Regeln generell-abstrakt (zumindest in einem Reglement) festzuhalten.\n\n"}