{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\nDer Anspruch auf Akteneinsicht umfasst das Recht, das Dossier am Sitz der Gerichtskommission\neinzusehen, sich Notizen zu machen oder selber Kopien anzufertigen 178. Hingegen ist die Gerichtskommission nicht verpflichtet, Akten mitzugeben oder zuzusenden.\n\n166\nZum Akteneinsichtsrecht siehe hinten Ziff. IV. 6. b. bb.\n167\nVgl. für das Disziplinarverfahren im Allgemeinen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1207. Art. 17 Abs. 3 E-JKG\n(Bundesgesetz über die Justizkommission) lautete wie folgt: «Die Justizkommission gibt dem Richter oder\nder Richterin Gelegenheit, sich zu äussern. Im Fall von Abs. 2 [Anhaltspunkte für schwere Verletzung von\nAmtspflichten, so dass Amtsenthebung in Frage kommt] legt sie die Stellungnahme ihrem Bericht [an die\nzuständige Kommission der Vereinigten Bundesversammlung] bei.»\n168\nBGE 125 I 209 E. 9b S. 219; 127 V 491 E. 1b S. 494.\n169\nVgl. statt anderer JÖRG PAUL MÜLLER, S. 523.\n170\nVgl. BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.; 131 I 153 E. 3 S. 157.\n171\nVgl. dazu hinten Ziff. IV. 6. b. cc.\n172\nJÖRG PAUL MÜLLER, S. 525; KELLER, § 225 Rz. 36.\n173\nKiener/Kälin, S. 423.\n174\nJörg Paul Müller, S. 528.\n175\nVgl. dazu auch Art. 7 ParlVV.\n176\nVgl. zum Ganzen JÖRG PAUL MÜLLER, S. 529 f.\n177\nKiener/Kälin, S. 423.\n178\nBGE 126 I 7 E. 2b S. 10; KIENER/KÄLIN, S. 424; JÖRG PAUL MÜLLER, S. 532.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 378\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nDas Einsichtsrecht gilt der bundesgerichtlichen Praxis zufolge nicht absolut, sondern ist mit entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen abzuwägen 179. Die Geheimhaltung\ndarf im Einzelfall nicht weiter gehen und nicht länger andauern, als zur Wahrung des schutzwürdigen\nGeheimhaltungsinteresses erforderlich ist. Soll ein geheim gehaltenes Aktenstück als Entscheidgrundlage dienen, müssen die vom Entscheid Betroffenen über seine Existenz und seinen wesentlichen\nInhalt informiert werden, und ihnen ist Gelegenheit zur Äusserung zu geben 180.\n\nEinzelheiten des Akteneinsichtsrechts ergeben sich aus den Art. 26 ff. VwVG, welche auf das Verfahren vor der\nGerichtskommission zwar nicht direkt, aber doch analog anwendbar sind, da sie gemäss Bundesgericht die aus\nArt. 4 aBV bzw. aus Art. 29 Abs. 2 BV entwickelten Grundsätze konkretisieren 181.\n\ncc) Anspruch auf Entscheidbegründung\nDie Begründung behördlicher Entscheide stellt sicher, dass der Bürger weiss, «warum die Behörde\nentgegen seinem Antrag entschieden hat» 182. Das Bundesgericht leitet deshalb aus dem Anspruch\nauf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in ständiger Rechtsprechung den Anspruch auf Begründung\neines Rechtsanwendungsaktes ab 183. Folglich hat die Gerichtskommission ihren Antrag an die Vereinigte Bundesversammlung zu begründen. Die Begründung umfasst eine Darstellung des Sachverhalts\nund der Erwägungen, welche die Gerichtskommission zur Antragstellung bewogen haben 184. Anhand\ndieser Begründung lässt sich nachvollziehen, ob die Gerichtskommission die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hat 185.\n\nAn die Begründungspflicht ist selbstredend auch die Vereinigte Bundesversammlung gebunden. Stimmt sie dem\n186\nnegativen Antrag der Gerichtskommission zu, wird der begründete Antrag zur Entscheidbegründung . Problematisch ist vor diesem Hintergrund die Möglichkeit, dass die Vereinigte Bundesversammlung einen kandidierenden Richter entgegen dem Antrag der Gerichtskommission nicht wiederwählt; hier kann der Anspruch auf Entscheidbegründung nur eingelöst werden, wenn in der Bundesversammlung sachliche Gründe der Nichtwiederwahl offengelegt werden 187.\n\nDer verfassungsrechtlichen Begründungspflicht wird nach der Praxis Genüge getan, wenn sich die\nBehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränkt. Wichtig ist, dass sich der\nBetroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und ihn – sofern eine Anfechtungsmöglichkeit vorgesehen ist – in voller Kenntnis der Sache anfechten kann 188. Dabei bestehen\numso höhere Anforderungen an die Begründungsdichte, je grösser der Ermessensspielraum und je\nkomplexer die Sach- und Rechtslage ist 189. Im Gesamterneuerungsverfahren kommt dem Antrag der\nGerichtskommission auf Nichtwiederwahl erhebliche Tragweite zu. Zwar verfügt die Vereinigte Bundesversammlung beim Wahlentscheid über einen gewissen Ermessensspielraum, mit Bezug auf den\nrechtserheblichen Sachverhalt ist sie faktisch aber an die Feststellungen der Gerichtskommission\ngebunden 190. Der Antrag der Gerichtskommission muss deshalb einlässlich und differenziert begründet werden. Dies ist mit Blick auf die erforderliche Akzeptanz eines entsprechenden Entscheides umso wichtiger, als gegen die Nichtwiederwahl kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.\n\n"}