{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\naa) Anspruch auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung im Verfahren (rechtliches\nGehör im engeren Sinn)\nMit dem Anspruch auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung im Verfahren vermittelt die Bundesverfassung den Betroffenen die minimalen Befugnisse, um ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu\nbringen und am Verfahren partizipieren zu können.\n\nDas Äusserungsrecht setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten von der Behörde über alle für den\nEntscheid relevanten Grundlagen und Vorgänge informiert werden 161. Im Verfahren vor der Gerichtskommission verlangt der Anspruch auf vorgängige Orientierung, dass die Gerichtskommission den\nbetroffenen Richter bzw. die betroffene Richterin über die Einleitung der Untersuchungen, über die\nFehlervorwürfe und über die wesentlichen Verfahrensschritte schriftlich in Kenntnis setzt 162. Die Betroffenen sind über die allfällige Aufnahme neuer Akten, die als Entscheidgrundlage dienen, zu informieren 163.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst sodann den Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung 164. Die Betroffenen haben insbesondere das Recht, innerhalb der prozessual vorgesehenen Fristen geeignete Beweise vorzubringen, Beweisanträge zu stellen, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder an einem Augenschein teilzunehmen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens\nbesteht der Anspruch, sich zum Beweisergebnis zu äussern, sofern dieses geeignet ist, den Entscheid\nzu beeinflussen. Der Gehörsanspruch beinhaltet jedoch nicht auch das Recht, sich zur rechtlichen\nBeurteilung des Sachverhalts zu äussern. Der Anspruch auf Mitwirkung an Beweiserhebungen darf\neingeschränkt werden, falls überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern 165.\n\n155\nFür einen vergleichbaren Fall (Ausstandspflicht von Parlamentsmitgliedern in einem Disziplinarverfahren wegen Ehrverletzung von Parlamentsangehörigen) vgl. EGMR-E Demicoli c. Malta A/210 (1991), Nr. 13057/87.\n156\nStatt vieler RHINOW, § 30 Rz. 2742; KELLER, § 225 Rz. 29.\n157\nSiehe vorne Ziff. II. 2. b. bb) und cc) sowie Ziff. III.2.b.\n158\nVgl. dazu vorne Ziff. II. 5.\n159\nBGE 119 Ia 141 E. 5c/dd S. 151; 123 I 63 E. 2d S. 68 ff.\n160\nJörg Paul Müller, S. 514 f.\n161\nKiener/Kälin, S. 419.\n162\nVgl. dazu vorne Ziff. IV. 3. b.\n163\nBGE 124 II 132 E. 2b S. 137; JÖRG PAUL MÜLLER, S. 521.\n164\nZum Folgenden KIENER/KÄLIN, S. 420, m.w.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.\n165\nKELLER, § 225 Rz. 35.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 377\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nNach Abschluss der Untersuchung bzw. vor der Antragstellung an die Vereinigte Bundesversammlung\nist die Gerichtskommission zunächst verpflichtet, die Betroffenen über das Untersuchungsergebnis zu\ninformieren und ihnen eine ausreichende Frist zur Akteneinsicht einzuräumen 166, anschliessend muss\nihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden 167. Sie sollen sich zu allen Vorwürfen äussern\nkönnen, die gegen sie erhoben werden.\n\nEine mündliche Anhörung wird durch die Verfassung nicht verlangt, die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnah-\n168\nme genügt . Die Tragweite einer Nichtwiederwahl und die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten lassen es\nindessen als angezeigt erscheinen, die Betroffenen persönlich anzuhören und ihnen Gelegenheit zur mündlichen\nStellungnahme einzuräumen.\n\nDer Gehörsanspruch läuft ins Leere, wenn die Behörden nicht verpflichtet sind, die Parteien tatsächlich anzuhören 169. Die Gerichtskommission muss die Vorbringen der Betroffenen entgegennehmen\nund prüfen sowie die rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abnehmen, es sei denn,\ndiese Beweismittel beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über\ndie streitige Tatsache Beweis zu erbringen 170. Ob die Kommission diesen Anforderungen nachgekommen ist, muss sich anhand der Entscheidbegründung durch die Vereinigte Bundesversammlung\nnachprüfen lassen können 171.\n\nbb) Akteneinsicht\nDer Anspruch auf Akteneinsicht dient der Kenntnis der behördlichen Entscheidgrundlagen und bildet\neine weitere Voraussetzung für eine wirksame Wahrnehmung des aus dem Gehörsanspruch fliessenden Äusserungsrechts 172. Einsichtsberechtigt sind die Parteien eines hängigen Justizverfahrens; ein\nspezielles Einsichtsinteresse brauchen sie nicht darzutun 173.\n\nDer Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich auf jede schriftliche oder elektronische Aufzeichnung, die\nGrundlage des angestrebten Entscheids sein kann 174, d.h. geeignet ist, der Gerichtskommission als\nEntscheidgrundlage zu dienen. Dazu können auch sogenannte «interne Akten» zählen, etwa die Akten eines Vorverfahrens (zum Beispiel Akten der Geschäftsprüfungskommission im Zusammenhang\nmit der parlamentarischen Oberaufsicht über die Justiz), interne Abklärungen oder (interne) Gutachten\nsowie Kommissionsprotokolle 175. Eine Unterscheidung zwischen beweismässigen Entscheidgrundlagen und Akten, welche allein der internen Meinungsbildung dienen oder dienten, ist mit Blick auf das\nAkteneinsichtsrecht also unzulässig 176. Die Ausübung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass\nsämtliche im Rahmen des Untersuchungsverfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden; der Gehörsanspruch vermittelt demnach auch einen Anspruch auf Aktenvollständigkeit. Die Gerichtskommission ist verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge aktenmässig festzuhalten 177.\n\n"}