{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\nArt. 29 Abs. 1 BV gewährt gemäss Rechtsprechung und Lehre einen Anspruch auf eine gesetzlich\nzuständige und rechtmässig zusammengesetzte Behörde 151, welche die Angelegenheit unparteiisch\nund unvoreingenommen beurteilt 152. Für das Wahlverfahren bedeutet dies Folgendes:\n\n(a) Zur Vorberatung des Geschäfts ist einzig die in Art. 40a ParlG gesetzlich vorgesehene Gerichtskommission zuständig; ihre Aufgaben dürfen nicht ad hoc an ein anderes Gremium (z.B. an eine andere Kommission oder an die Vereinigte Bundesversammlung) delegiert werden.\n\n(b) Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die rechtmässige Zusammensetzung der Behörde zu genügen, dürfen der Gerichtskommission nicht mehr als 17 Mitglieder und nicht mehr als\nzwölf Mitglieder des Nationalrates bzw. nicht mehr als fünf Mitglieder des Ständerats angehören (Art.\n39 Abs. 4 ParlG).\n\n(c) Ein gesetzliches (Verhandlungs- oder Beschluss-)Quorum besteht nach Massgabe des Parla-\n153\nmentsrechts nicht . Die Stellvertretung richtet sich nach Art. 18 des Geschäftsreglements des Nationalrates (vgl. Art. 41 Abs. 1 ParlG). Ein Kommissionsmitglied kann sich demnach sowohl in der Ple-\nnar- als auch in einer allfälligen Subkommission vertreten lassen.\n\nEs stellt sich die Frage, ob diese – auf die üblichen Kommissionsgeschäfte zugeschnittenen – Regeln\nunbesehen auf die Tätigkeit der Gerichtskommission übertragen werden können. Zulässig erscheint,\nwenn nicht alle Kommissionsmitglieder an allen Untersuchungshandlungen teilnehmen; dies gilt umso\nmehr, als es der Kommission offen steht, Subkommissionen einzusetzen. Nur mit grosser Zurückhaltung sollte demgegenüber die Stellvertretungsregelung gehandhabt werden.\n\nAuch für die Beschlussfassung in der Kommission besteht kein gesetzliches Quorum. Es ist deshalb\ndenkbar, dass die Kommission in Zweierbesetzung oder jedenfalls nur mit einigen wenigen Mitgliedern über den Antrag an die Bundesversammlung entscheidet. Angesichts der staatspolitischen Bedeutung und der individuellen Tragweite des Beschlusses ist aus einer verfassungsrechtlichen Optik\nzu fordern, dass die Kommission die fraglichen Beschlüsse möglichst in vollzähliger Besetzung trifft.\nNur so kann verhindert werden, dass der Beschluss als zufälliges Resultat dasteht und damit dem\näusseren Anschein zufolge arbiträren Charakter aufweist. Erheblichen Schaden würde die Unabhängigkeit der Justiz dann nehmen, wenn einzelne Mitglieder (Fraktionen) den Sitzungen der Gerichtskommission aus Protest fernbleiben würden.\n\n(d) Die Bundesverfassung vermittelt den Betroffenen das Recht, den Ausstand eines befangenen\n154\nEntscheidträgers zu verlangen . Dass das Parlamentsrecht keine Ausstandspflichten kennt (vgl.\nimmerhin Art. 11 Abs. 3 ParlG), ändert daran nichts, ergibt sich die Ausstandspflicht doch direkt aus\nArt. 29 Abs. 1 BV. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Richterwahlen wäre ein entsprechendes Ausstandsbegehren an die Gerichtskommission zu richten. Liegen bei einem Mitglied der Gerichtskommission Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen (zum Beispiel Verwandtschaft,\nSchwägerschaft, enge persönliche Beziehungen etc.), muss dieses Mitglied aus dem Verfahren aus-\n\n149\nVgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 20 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsgericht; Art. 30 SGG i.V.m. Art. 31 VStrR\nfür das Bundesstrafgericht, Art. 44 ff. BGG für das Bundesgericht.\n150\nZum Beispiel Art. 41 ff. VRPG-BE für die Verfahren im Kanton Bern.\n151\nBGE 127 I 128 E. 3c S. 130.\n152\nBGE 127 I 196 E. 2b S. 198; KIENER/KÄLIN, S. 416.\n153\nGemäss Art. 46 Abs. 2 ParlG bedürfen Beschlüsse von gemeinsamen Kommissionen beider Räte der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Mitglieder aus jedem Rat; vgl. betreffend Quorum auch VON WYSS, S.\n207.\n154\nMit Bezug auf Art. 30 BV KIENER/KÄLIN, S. 445.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 376\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nscheiden 155. Die Kommissionsmitglieder sind deshalb zu Beginn des Verfahrens zur Offenlegung aller\nUmstände verpflichtet, welche einen Ausstandsgrund darstellen könnten. Wird eine Stellvertretung in\nAnspruch genommen, ist dieser Umstand den vom Verfahren Betroffenen umgehend mitzuteilen, damit sie von ihrem Recht auf Ablehnung Gebrauch machen können.\n\nb. Anspruch auf rechtliches Gehör\n\nDas rechtliche Gehör dient zum einen der Sachaufklärung im Prozess, andererseits ist es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der vom Verfahren betroffenen Person 156. Der Anspruch auf\nrechtliches Gehör besteht grundsätzlich auch dann, wenn ein Rechtsanwendungsakt von einem Parlament ausgeht 157. Der rechtsanwendende Charakter des Wiederwahlaktes wurde vorstehend bejaht 158.\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen an parlamentarische Rechtsanwendungsverfahren unter\n159\ndem Blickwinkel des Gehörsanspruchs keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden . In der Lehre wird\n160\ndiese Haltung zu Recht kritisiert . Im Nichtwiederwahlverfahren vor der Gerichtskommission bzw. vor der Vereinigten Bundesversammlung muss der Anspruch auf rechtliches Gehör aufgrund der möglichen Konsequenzen für\ndie Betroffenen, aber auch aufgrund des Umstands, dass gegen die Nichtwiederwahl kein Rechtsschutz gegeben\nist, voll zum Tragen kommen.\n\nWelche Konsequenzen sich aus dem Gehörsanspruch für das Verfahren vor der Gerichtskommission\nim Einzelnen ergeben, wird nachfolgend dargestellt.\n\n"}