{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\n134\nBericht SPK N zur Parlamentarischen Initiative betreffend Parlamentsgesetz, BBl 2001 3609.\n135\nVgl. KIENER, Informationsrechte, S. 115 f.\n136\nArt. 150 Abs. 2 ParlG, siehe auch Bericht SPK N zur Parlamentarischen Initiative betreffend Parlamentsgesetz, BBl 2001 3601.\n137\nBericht SPK N zur Parlamentarischen Initiative betreffend Parlamentsgesetz, BBl 2001 3600 f.\n138\nArt. 150 Abs. 1 Bst. c ParlG.\n139\nArt. 156 Abs. 4 ParlG, vgl. auch KIENER, Informationsrechte, S. 126f.\n140\nVgl. dazu vorne IV. 4. b. (b).\n141\nVgl. allgemein Art. 12 ff. VwVG. Für die parlamentarischen Aufsichtskommissionen und ihre Delegationen Art.\n153 ff. ParlG, für die PUK Art. 166 ff. ParlG.\n142\nFür das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP; vgl. auch RHI-\nNOW/KOLLER/KISS, S. 220.\n143\nZum Ganzen KÖLZ/HÄNER, Rz. 109 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 374\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nd. Rechtsanwendung\n\nIm parlamentarischen Verfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura\nnovit curia): Die Behörde hat die einschlägigen Normen von sich aus anzuwenden und ist an die\nrechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden 144.\n\n5. Verfahrensfristen\na. Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV)\n\nGemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf «Beurteilung innert angemessener Frist».\n\nDas Verbot der Rechtsverzögerung schützt die Verfahrensbeteiligten vor einer Verzögerung ihrer Angelegenheiten durch die rechtsanwendende Behörde 145. Rechtsverzögerung ist zu bejahen, «wenn eine zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren über Gebühr verschleppt und damit dem Betroffenen sein Recht abschnei-\n146\ndet» .\n\nDer Entscheid über die Nichtwiederwahl ist für die Betroffenen von erheblicher Tragweite. Die Gerichtskommission ist verpflichtet, die erforderlichen Abklärungen zügig voranzutreiben. Die Betroffenen\nsollen so rasch als möglich wissen, ob Umstände gegeben sind, die ihre Wiederwahl in Frage stellen.\nEnthält das Gesetz – wie im parlamentarischen Wahlverfahren der Fall – keine Fristvorschriften, beurteilt sich die Frage der angemessenen Verfahrensdauer anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls 147. Für die Vorbereitung des Wahlverfahrens bedeutet dies, dass das Verfahren vor der Gerichtskommission so zu terminieren ist, dass ein allfälliger Antrag auf Nichtwiederwahl auf einer hinreichenden Abklärung des Sachverhalts beruht, dass die Mitwirkungsrechte der Betroffenen gewahrt\nwerden können und der Antrag mit einer sorgfältigen Begründung versehen werden kann.\n\nb. Gesetzliche Fristen und prozessuale Fristen\n\na) Weder die einschlägigen Verfahrenserlasse (SGG, VGG) noch das Parlamentsrecht sehen im Zusammenhang mit parlamentarischen Wahlverfahren gesetzliche Verwirkungs- oder Verjährungsfristen\nvor.\n\nDas Fehlen entsprechender Fristen bedeutet nicht, dass die Gerichtskommission bei ihrer Tätigkeit\nzeitlich ungebunden agieren könnte. Allgemeine Leitlinie bildet der Grundsatz von Treu und Glauben\n(Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 3 BV): Behörden sollen sich im Rechtsverkehr mit Privaten nicht widersprüchlich\nverhalten; Bürgerinnen und Bürger sind in ihren berechtigten Vertrauenserwartungen gegenüber dem\nStaat und seinen Behörden geschützt 148. Diesen Vertrauenserwartungen würde zuwidergehandelt,\nwenn die Gerichtskommission trotz Kenntnis entsprechender Vorgänge auf die Erhebung von Abklärungen verzichten und die Vorwürfe erst in der nächstfolgenden Gesamterneuerungswahl erheben\nwürde. Mit anderen Worten: Hat die Gerichtskommission von bestimmten Vorgängen Kenntnis, welche die Nichtwiederwahl eines Richters oder einer Richterin rechtfertigen können, hat sie umgehend\ndarüber zu entscheiden, ob sie entsprechende Untersuchungen einleiten will oder nicht. Finden innerhalb der nächsten Monate keine Gesamterneuerungswahlen statt, ist die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens zu prüfen.\n\nb) Die Gerichtskommission kann im Verlauf ihrer Untersuchungen prozessuale Fristen setzen (zum\nBeispiel zur Einreichung von Beweismitteln oder Stellungnahmen). Zur Dauer, Berechnung, Einhaltung und Erstreckung solcher Fristen, zu den Säumnisfolgen und zur Wiederherstellung von Fristen\nkann sinngemäss auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art.\n20 bis 24 VwVG) verwiesen werden. Obwohl nicht direkt auf das Verfahren vor der Gerichtskommission anwendbar, bringt das VwVG hier allgemeine Grundsätze des Verfahrensbetriebs zum Ausdruck,\n\n144\nVgl. allgemein und zum Verwaltungsverfahren KÖLZ/HÄNER, Rz. 112 f.\n145\nZu Sinn und Zweck der Garantie siehe auch AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Rz. 1268.\n146\nStatt vieler JÖRG PAUL MÜLLER, S. 504.\n147\nStatt vieler RHINOW, § 30 Rz. 2735. Vgl. etwa BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325.\n148\nVgl. zum Grundrecht auf Treu und Glauben allgemein KIENER/KÄLIN, S. 338 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 375\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\ndie so oder ähnlich auch für das Verfahren vor den Gerichten des Bundes 149 und der Kantone 150 gelten und damit dem prinzipiellen Konsens der Rechtsgemeinschaft entsprechen.\n\n6. Rechte der Betroffenen\na. Richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der Gerichtskommission\n\n"}