{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\nAbsatz 2 der Bestimmung regelt die Ausnahmen vom Informationszugang. Die Gerichtskommission\nhat keinen Anspruch auf Informationen, die der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesratskollegiums dienen (Bst. a); ebenso wenig besteht ein Zugang zu Informationen, die im Interesse des\nStaatsschutzes oder der Nachrichtendienste geheim zu halten sind (Bst. b).\n\n(c) Gestützt auf Art. 162 Abs. 1 Bst. c ParlG in Verbindung mit Art. 150 ParlG (Verkehr zwischen der\nBundesversammlung und den Eidgenössischen Gerichten) kommen der Gerichtskommission Informationsrechte auch gegenüber dem Bundesgericht, dem Bundesstrafgericht und dem Bundesverwaltungsgericht zu. Auch hier beschränkten sich die Informationsrechte generell auf jene Informationen,\nwelche die Gerichtskommission im Rahmen ihrer Aufgabe – d.h. für einen Antrag auf Nichtwiederwahl\n132\n– benötigt .\n\n− Der Gerichtskommission steht das Recht zu, die eidgenössischen Gerichte zur Erteilung von\nAuskünften an Sitzungen einzuladen und von ihnen Berichte zu verlangen 133. Gestützt auf\ndiese Bestimmung kann sie nicht nur die Gerichtspräsidenten und -präsidentinnen befragen,\n\n128\nSiehe KIENER, Informationsrechte, S. 118 f.\n129\nVgl. Bericht SPK N zur Parlamentarischen Initiative betreffend Parlamentsgesetz, BBl 2001 3550.\n130\nVgl. KIENER, Informationsrechte, S. 195 f.\n131\nVgl. VON WYSS, S. 37.\n132\nVgl. Bericht SPK N zur Parlamentarischen Initiative betreffend Parlamentsgesetz, BBl 2001 3600 f.\n133\nArt. 150 Abs. 1 Bst. a ParlG, vgl. KIENER, Informationsrechte, S.122 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 373\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nsondern auch alle Richterinnen und Richter. In sinngemässer Anwendung von Art. 162 Abs. 2\nParlG wird das entsprechende Gericht jene Person bestimmen, welche an der Kommissionssitzung teilnimmt. Des Weiteren kann sich der Vertreter bzw. die Vertreterin des eidgenössischen Gerichts durch eine Person im Dienst des Bundes (beispielsweise den Generalsekretär\nbzw. die Generalsekretärin) begleiten oder sogar vor der Gerichtskommission vertreten lassen\n(Art. 162 Abs. 3 ParlG) 134.\n\nFür die Gerichtskommission von besonderem Interesse dürfte ein Bericht des Bundesgerichts gemäss\nArt. 12 Aufsichtsverordnung (AufRBGer) sein, welchen das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde gegenüber den erstinstanzlichen Bundesgerichten erstellt hat. Andere Berichte, die zu einem hängigen Kommissionsgeschäft ergänzende Beratungsunterlagen liefern sollen, müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Kommissionsaufgabe stehen 135.\n\n− Zusätzlich hat die Gerichtskommission die Möglichkeit, von den eidgenössischen Gerichten\nUnterlagen zur Einsicht zu erhalten. Auch hier gilt der Grundsatz der funktionalen Bindung des\nInformationsbegehrens; zugänglich sind alle Unterlagen, welche zur Erfüllung des Kommissionsmandates benötigt werden. Das Einsichtsrecht der Gerichtskommission ist allerdings insoweit beschränkt, als Unterlagen betroffen sind, die der unmittelbaren Entscheidfindung dienen oder im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste geheim zu halten\nsind 136. Darüber hinaus dürfen der Gerichtskommission aufgrund der Nichtanwendbarkeit des\nDSG keine Personendaten vorenthalten werden, sofern die Kommission diese für ihre Aufgabenerfüllung benötigt 137.\n\n− Im Rahmen der Informationsrechte steht der Gerichtskommission im Einverständnis mit dem\nbetroffenen eidgenössischen Gericht schliesslich das Recht zu, Personen im Dienste des\nBundes zu befragen 138. Zu diesem Kreis gehören beispielsweise die persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Richterinnen und Richter, die Generalsekretärinnen und -sekretäre,\nGerichtsschreiberinnen und -schreiber oder das Sekretariatspersonal 139.\n\nGemäss Art. 156 Abs. 1 ParlG haben Personen im Dienst des Bundes nicht nur wahrheitsgetreu auf\nFragen zu antworten, sondern müssen der Kommission umfassend Auskunft geben 140.\n\nDamit ist der Kreis der zulässigen Informationsrechte bzw. Beweismittel ausgeschöpft. Keine –\nauch keine nur sinngemässe – Anwendung finden die besonderen Untersuchungsrechte der Aufsichtskommissionen und der Parlamentarischen Untersuchungskommissionen. Die in justizförmigen Verfahren gängigen Beweismittel 141 finden folglich im Rahmen der Sachverhaltsabklärung vor\neiner Erneuerungswahl nicht in vollem Umfang Anwendung; namentlich fehlt der Gerichtskommission die Kompetenz zur förmlichen Zeugeneinvernahme.\n\nc. Würdigung des Sachverhalts\n\nDas Verfahrensrecht der Schweiz ist generell am Grundsatz der freien Beweiswürdigung ausgerichtet 142. Das bedeutet, dass sich die Behörden unvoreingenommen über die faktischen Gegebenheiten\nzu überzeugen haben und die Beweise nach Massgabe der Umstände und entsprechend ihrem Gewicht werten. Grenze der freien Beweiswürdigung bildet das Willkürverbot (Art. 9 BV); die Beweiswürdigung muss sachlich begründet sein 143.\n\n"}