{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\nGemäss Art. 45 Abs. 2 ParlG können die Kommissionen aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen.\nDiese erstatten der Kommission Bericht und stellen Antrag. In allgemeiner Weise verpflichtet das Gesetz (Art. 150 Abs. 3 ParlG) die Kommissionen dazu, die nötigen Vorsichtsmassnahmen für den Geheimnisschutz zu treffen. Werden Informationen benötigt, die unter das Berufs- oder Geschäftsgeheimnis fallen, oder handelt es sich um schützenswerte Personendaten, kann der Einsatz einer Sub-\n123\nkommission namentlich auch aus Gründen des Geheimnisschutzes sinnvoll sein .\n\nDas Parlamentsgesetz äussert sich nicht über die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen. Das\nVwVG sieht für das nichtstreitige Verwaltungsverfahren keine vorsorglichen Massnahmen vor; die\nLehre geht aber davon aus, dass entsprechende Anordnungen zur Durchsetzung des materiellen\nRechts zulässig sein können 124. Dem Erlass von vorsorglichen Massnahmen (zum Beispiel zur Sicherung gefährdeter Beweise) wird auch im Verfahren der Nichtwiederwahl nichts entgegenstehen 125.\n\nb. Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts\n\nDas Verfahren vor der Gerichtskommission wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht 126. Die\nBehörde hat folglich den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und ist auch für die Beschaffung\nder allenfalls notwendigen Beweismittel verantwortlich.\n\nZur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann eine Subkommission beauftragt werden, wenn wichtige Gründe wie die Geheimhaltungspflicht oder der Schutz von personenbezogenen Daten dafür sprechen.\n\nSachverhaltsanträge und -darstellungen der Betroffenen sind für die Kommission nicht bindend; entsprechend haben die Betroffenen auch keine Beweisführungslast und von daher auch keine Mitwirkungspflichten, es sei denn, das Gesetz würde entsprechende Pflichten vorsehen, oder sie würden\nsich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben 127.\n\n120\nSiehe BBl 2002 1182, 1188, sowie die Protokolle der RK-S vom 6. September 2001, S. 23, und vom 25. Oktober 2001, S. 34; ähnlich der Vorschlag des BJ im Anhang zum Bericht der RK-S vom 21. Februar 2002.\n121\nVgl. hierzu VON WYSS, S. 197 f.\n122\nArt. 47 Abs. 2 ParlG, vgl. Bericht SPK N zur Parlamentarischen Initiative betreffend Parlamentsgesetz, BBl\n2001 3551.\n123\nVgl. Bericht SPK N zur Parlamentarischen Initiative betreffend Parlamentsgesetz, BBl 2001 3601.\n124\nVgl. Rhinow/Koller/Kiss, S. 212.\n125\nVgl. aus dem kantonalen Recht etwa Art. 21 DG-SG oder Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG-BE.\n126\nFür das Verfahren der PUK ebenso ZIMMERMANN, S. 33; vgl. auch KÖLZ/HÄNER, Rz. 107.\n127\nKÖLZ/HÄNER, Rz. 105.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 372\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nZur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen steht der Gerichtskommission nur eine beschränkte\nZahl von Beweismitteln zur Verfügung.\n\n(a) Gestützt auf Art. 45 ParlG («Allgemeine Rechte») kommen der Gerichtskommission folgende allgemeine Informationsrechte zu:\n\n− Die Gerichtskommission hat die Möglichkeit, aussenstehende Sachverständige beizuziehen\n(Art. 45 Abs. 1 Bst. b ParlG). In welcher Form die Sachverständigen handeln, steht offen.\nHauptform des Beizugs von Expertinnen und Experten ist ihre Befragung in den Sitzungen\nund die Einholung von Gutachten 128.\n\n− In einem Nichtwiederwahlverfahren wohl kaum je von Bedeutung ist die Möglichkeit, Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise anzuhören (Art. 45 Abs. 1 Bst. c\nParlG) 129.\n\n− Das Recht Besichtigungen vorzunehmen steht, wie allen Kommissionen, auch der Gerichtskommission zu (Art. 45 Abs. 1 Bst. d ParlG). Gegenstand einer Besichtigung können Örtlichkeiten, Gegenstände, Vorgänge und Zustände sein 130.\n\n(b) Gestützt auf Art. 150 ParlG («Verkehr der Kommissionen mit dem Bundesrat, Allgemeine Rechte»)\nverfügt die Gerichtskommission über zusätzliche Informationsmöglichkeiten gegenüber dem Bundesrat und gegenüber Personen im Dienst der Bundesverwaltung:\n\n− Die Kommission (und eine von ihr allenfalls eingesetzte Subkommission) ist zur Erfüllung ihrer\nAufgaben berechtigt 131, den Bundesrat zur Erteilung von Auskünften an Sitzungen einzuladen\nund von ihm Berichte zu verlangen (Abs. 1 Bst. a).\n\n− Sie kann vom Bundesrat Unterlagen zur Einsicht erhalten (Abs. 1 Bst. b).\n\n− Sie kann im Einverständnis mit dem Bundesrat Personen im Dienste des Bundes befragen\n(Abs. 1 Bst. c).\n\nGemäss Art. 156 ParlG sind Personen im Dienste des Bundes, das Bundespersonal sowie Personen,\ndie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Art der Beziehung zum\nBund ist nicht massgebend (Abs. 4). Diese Personen sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss\nAuskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen (Abs. 1). Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Abs. 1 BZP ist sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Personen im Dienst des\nBundes darf auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber der Kommission keinerlei\nNachteil erwachsen; infolge von Aussagen gegenüber einer Kommission darf gegen sie nur nach Anhörung der betreffenden Kommission ein Verfahren eröffnet werden (Abs. 3).\n\n"}