{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 370\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\n3. Einleitung des Verfahrens\na. Verfahrensherrschaft\n\nDas Wahlverfahren wird als öffentlich-rechtliches, in der Sache auf Erlass einer Verfügung gerichtetes\nVerfahren von der Offizialmaxime beherrscht 112.\n\nVor Ablauf der Amtszeit wird die Gerichtskommission von Amtes wegen tätig und entscheidet unabhängig von\nallfälligen Parteibegehren, allein nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Grundlage. Entsprechend hat\ndie Behörde das Recht und die Pflicht, die Wahl vorzubereiten, bei vorhandenen Zweifeln eine allfällige Nichtwiederwahl zu prüfen und die Wahlvorschläge, unter Umständen mit einem Antrag auf Nichtwiederwahl, der Bundesversammlung zu unterbreiten 113.\n\nSachlich zur Vorbereitung der Wahl zuständig ist die Gerichtskommission. Ein entsprechender Auftrag\nder Vereinigten Bundesversammlung ist nicht erforderlich; sie könnte die Gerichtskommission auch\nnicht dazu zwingen, Gründe für die Nichtwiederwahl einzelner Richterinnen und Richter abzuklären.\n\nEine gesetzliche Pflicht zur Evaluation sämtlicher Richterinnen und Richter, die sich zur Wiederwahl\nstellen, ist nicht vorgesehen. Die Informationen, welche in die nähere Prüfung einer Person und allenfalls in den Entscheid über den Antrag auf Nichtwiederwahl münden, können der Gerichtskommission\nauf unterschiedlichen Wegen zugegangen sein: Die Gerichtskommission kann aufgrund eigener\nWahrnehmungen tätig werden (Art. 44 Abs. 1 Bst. c ParlG). Sie kann dazu aber auch durch Informationen angeregt worden sein, die ihr die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzdelegation zur\nKenntnis gebracht haben (Art. 40a Abs. 6 ParlG). Auch die Verwaltungskommission des Bundesgerichts kann indirekt die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens initiieren (vgl. Art. 8 Abs. 2 Auf-\nRBGer). Ein förmlicher Antrag der GPK, der Finanzdelegation oder des Bundesgerichts ist indessen\nnicht notwendig. Schliesslich ist die Verfahrenseinleitung auch gestützt auf eine Drittanzeige mög-\n114\nlich .\n\nDie Gerichtskommission entscheidet über die Untersuchung nach pflichtgemässem Ermessen. Das\nErmessen ist verfassungskonform auszuüben: Die richterliche Unabhängigkeit und auch das Willkürverbot verbieten ein Vorgehen ohne das Vorliegen triftiger Gründe. Auf der anderen Seite kann der\nGrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verlangen, dass die Antragstellung auf Nichtwiederwahl\ngeprüft wird, sofern der dringende Verdacht besteht, dass Unabhängigkeit und Ansehen der Justiz\ndurch eine Wiederwahl beeinträchtigt würden 115.\n\nb. Bekanntgabe an die Betroffenen\n\nGrundsätzlich kann ein Richter mit einer Wiederwahl rechnen, obwohl Nichtwiederwahlen oder unfreiwillige Kandidaturverzichte vorkommen 116. Hat die Richterin oder der Richter während der Amtszeit\nkeinen wichtigen Grund zur Nichtwiederwahl gesetzt, darf sie oder er darauf vertrauen, nach Ablauf\nder Amtsdauer wiedergewählt zu werden (Art. 9 BV) 117.\n\nDer Grundsatz des Vertrauensschutzes verlangt deshalb gleich wie die Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) 118, dass die betroffene Person rechtzeitig informiert wird, falls Zweifel an ihrer\nWiederwahl bestehen. Sie muss sich zu den gegen eine Wiederwahl sprechenden Umständen äussern können 119.\n\nAuch der Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Justizkommission sah in Art. 15 Abs. 1 entsprechende Notifikationspflichten vor: «Will die Justizkommission einen Richter oder eine Richterin nicht zur Wiederwahl vorschla-\n\n112\nFür das Verfahren der PUK ebenso ZIMMERMANN, S. 33.\n113\nVgl. allgemein KÖLZ/HÄNER, Rz. 101.\n114\nVgl. BELLWALD, S. 108 ff.\n115\nVgl. auch BELLWALD, S. 106.\n116\nVgl. KAYSER, S. 58.\n117\nVgl. JUD, S. 220 f.\n118\nSEILER, Praktische Fragen, S. 290.\n119\nVgl. dazu eingehend hinten Ziff. IV. 6. b. aa).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 371\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\ngen, so hat sie dies dem betroffenen Richter oder der betroffenen Richterin rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer\n120\nmitzuteilen oder ihm oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben».\n\n4. Ablauf des Verfahrens\n\nIm Verfahren vor der Gerichtskommission geht es im Wesentlichen darum, den rechtserheblichen\nSachverhalt abzuklären, um alsdann zu entscheiden, ob der Vereinigten Bundesversammlung Antrag\nauf Nichtwiederwahl zu stellen ist.\n\na. Allgemeine Regeln\n\nDas Verfahren der Gerichtskommission ist grundsätzlich nicht öffentlich (Art. 47 ParlG) 121. Allerdings\nkann sie wie jede Kommission beschliessen, Anhörungen öffentlich durchzuführen; dies insbesondere\ndann, wenn es sich um Anhörungen von Experten handelt und das Verfahren von breitem Interesse\nist 122. Der Entscheid über die Öffentlichkeit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensschritte konfligiert mit dem Anspruch der Betroffenen auf Schutz ihrer Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). Dieser\nGrundsatz verlangt, dass die Veröffentlichung von Informationen aus dem Verfahren durch ein hinreichendes öffentliches Interesse getragen sein muss (Art. 36 Abs. 2 BV) und nicht mehr Informationen\nveröffentlicht werden, als unbedingt erforderlich ist (Art. 36 Abs. 3 BV).\n\n"}