{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\nEine Nichtwiederwahl bedeutet einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Betroffenen. Die Auswirkungen auf die berufliche und persönliche Stellung sind besonders einschneidend, da sich das Verfahren (spätestens wenn es zu einem Antrag an die Vereinigte Bundesversammlung kommt) auch vor\nden Augen der Öffentlichkeit abspielt. Allfällige Beschneidungen von Verfahrensrechten wiegen umso\nschwerer, als es nach Massgabe der bundesrechtlichen Ordnung keine richterliche (oder andere\nrechtliche) Überprüfung der Nichtwiederwahl gibt, sich allfällige Fehler also nicht mehr korrigieren\nlassen.\n\n104\nOpinion No. 1 (2001) of the Consultative Council of European Judges (CCJE) for the Attention of the Committee of Ministers of the Council of Europe on Standards Concerning the Independence of the Judiciary and\nthe Irremovability of Judges, Ziff. 52: «a) the judge, if he wishes, is considered for re-appointment by the appointing body and b) the decision regarding re-appointment is made entirely objectively and on merit and without taking into account political considerations»; Ziff. 53: «The CCJE considered that when tenure is provisional or limited, the body responsible for the objectivity and transparency of the method of appointment or\nre-appointment as a full-time judge are of especial importance […].»\n105\nKIENER, Unabhängigkeit, S. 288, mit zahlreichen Hinweisen.\n106\nEbenda, S. 288 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 369\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nd. Fazit\n\nVor diesem Hintergrund wird auch in der jüngeren Lehre zu Recht festgehalten, die Nichtwiederwahl\nsei mit der Amtsenthebung von der Wirkung her vergleichbar und die Nichtwiederwahl habe deshalb\nden gleichen Anforderungen zu genügen wie die Amtsenthebung 107. Mit Blick auf die fehlende Möglichkeit der Amtsenthebung von Bundesrichterinnen und Bundesrichtern macht diese Gleichstellung\ndurchaus auch Sinn: Es lässt sich kaum vertreten, dass die als Magistratspersonen qualifizierten Richterinnen und Richter am höchsten Gericht des Bundes nach Ablauf ihrer Amtsdauer mehr oder weniger formlos ihres Amtes enthoben werden können, während für die erstinstanzlichen Richterinnen und\nRichter ein förmliches Amtsenthebungsverfahren durchlaufen werden muss, sobald Amtsenthebungsgründe vorliegen.\n\nAls Konsequenz ist das Erneuerungswahlverfahren mit einer allfälligen Nichtwiederwahl so eng als\nmöglich an das Amtsenthebungsverfahren anzugleichen. Die Venedig Kommission fordert (im\nZusammenhang mit den Ernennungen auf Probezeit) 108: «A refusal to confirm the judge in office\nshould be made according to objective criteria and with the same procedural safeguards as apply\nwhere a judge is to be removed from office.» Unterschiede sind allein dort sachgerecht, wo sie sich\naus besonderen gesetzlichen Vorschriften ergeben oder sich aufgrund besonderer Umstände aufdrängen. So oder anders sind Wahlverfahren mit Augenmass und mit Respekt vor den im Spiel stehenden rechtsstaatlichen Grundsätzen zu führen. Allgemeine Richtschnur bilden neben der Sicherung\nder richterlichen Unabhängigkeit auch die Grundrechte der betroffenen Person, namentlich ihr Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches, am Grundsatz von Treu und Glauben ausgerichtetes Verfahren. Um sicherzustellen, dass eine Nichtwiederwahl auf wichtigen Gründen beruht und den Grundsatz\nder richterlichen Unabhängigkeit wahrt, müssen im Verfahren vor der Gerichtskommission alle Argumente für und gegen eine (Wieder)Wahl normativ angeleitet, in der Sache differenziert und unter Gewährung der Gehörsansprüche der Betroffenen gewürdigt werden, so dass ein Antrag auf Nichtwiederwahl (und in der Folge auch ein entsprechender Entscheid der Vereinigten Bundesversammlung)\n109\nals Ergebnis eines rationalen Diskurses dasteht .\n\n2. Anwendbares Recht\n\nFest steht, dass die Gerichtskommission mit der Kompetenz zur Vorbereitung der Wahl (Art. 40a Abs.\n1 ParlG) ebenfalls über die Kompetenz zur Vorbereitung der Wiederwahl verfügt, mithin ein kommissionsinternes Verfahren stattzufinden hat. Die Tätigkeit der Gerichtskommission im Zusammenhang mit\neinem Antrag auf Nichtwiederwahl ist nur sehr punktuell rechtlich normiert. Folgende Normen sind\neinschlägig 110: Art. 40a ParlG (Gerichtskommission), Art. 42 bis 49 ParlG (Allgemeine Bestimmungen\nzu den Kommissionen), Art. 135 und 136 ParlG (Wahlen in die eidgenössischen Gerichte), Art. 162\nParlG (Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten). Zusätzlich\ngelten die verfahrensrechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 BV, und nicht zuletzt sind materielle\nGrundrechtsgarantien wie insbesondere das Willkürverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben\n(Art. 9 BV) sowie der Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art 13 Abs. 1 BV) zu beachten. Allgemeine Leitlinie bildet der Schutz und die Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 191c BV, Art. 30\nAbs. 1 BV).\n\nErgänzend ist auf die anerkannten Verfahrensmaximen zurückzugreifen. Verfahrensmaximen sind Grundsätze,\nnach denen sich die Ausgestaltung einer Verfahrensordnung richtet. Es handelt sich um allgemeine Leitlinien, die\nbei unklaren oder lückenhaften Verfahrensordnungen als Auslegungshilfen herangezogen werden können 111.\n\n107\nKAYSER, S. 59.\n108\nVenice Commission, Opinion on Draft Constitutional Amendments Concerning the Reform of the Judicial System in «The Former Yugoslav Republic of Macedonia», November 2005, Ziff. 30.\n109\nKIENER, Unabhängigkeit, S. 289.\n110\nVgl. zur Herleitung vorne Ziff. III.\n111\nKÖLZ/HÄNER, Rz. 100.\n\n"}