{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\nNeben der Geltung der Grundrechte bilden die Grundsätze richterlicher Unabhängigkeit (Art. 30 Abs.\n1 BV, Art. 191c BV) jenen Massstab, an dem sich das Handeln der Gerichtskommission und später\nder Vereinigten Bundesversammlung auszurichten hat. Dies war auch den parlamentarischen Instanzen bewusst. Den Beratungsprotokollen der RK-S zur Schaffung einer Justizkommission lässt sich\nentnehmen, dass die Nichtwiederwahl ultima ratio sein sollte. Bei einem Antrag auf Nichtwiederwahl\ngehe die persönliche Rufschädigung so weit, dass zunächst alle milderen Mittel anzuwenden seien 102.\nDie im entsprechenden Gutachten schon für das Amtsenthebungsverfahren konstatierte Ambivalenz\ngilt dabei auch für die Nichtwiederwahl: Eine Nichtwiederwahl soll dazu dienen, Ansehen und Unabhängigkeit der Justiz zu sichern. Gleichzeitig trägt die Nichtwiederwahl die Gefahr in sich, eben jene\nWerte zu gefährden, die sie schützen soll. Aus einer rechtsstaatlichen Optik muss das Verfahren deshalb in einer Art und Weise geführt werden, die Ansehen und Unabhängigkeit der Justiz zu jedem\nZeitpunkt wahrt 103.\n\nEin wichtiger Schritt zur Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit wurde mit Art. 136 Abs. 1 ParlG\ngetan: Demnach haben die sich für eine weitere Amtsdauer zur Verfügung stellenden Richterinnen\nund Richter zumindest den Anspruch, auf den Wahlzettel für die Gesamterneuerungswahl gesetzt zu\n\n98\nMRA Raosavljevic c. Bosnien-Herzegowina, Beschwerde 1219/2003; der Richter hatte geltend gemacht, seine\nNichtwiederernennung basiere ausschliesslich auf zwei umstrittenen Urteilen und nicht auf objektiven Kriterien. Der Ausschuss erklärte die Beschwerde mangels genügender Substantiierung als unzulässig.\n99\nEine Ausnahme gilt im Kanton Freiburg; hier sind die Richterinnen und Richter seit der jüngsten Verfassungsrevision auf unbestimmte Zeit gewählt, vgl. Art. 121 Abs. 2 KV-FR.\n100\nKIENER, Unabhängigkeit S. 286; neuerdings auch KAYSER, S. 59 und S. 63 f.\n101\nKIENER, Unabhängigkeit, S. 286 und S. 287 f., mit zahlreichen Hinweisen; in diese Richtung neuerdings auch\nKAYSER, S. 59 und S. 63 f.\n102\nSiehe Beratungsprotokoll der RK-S vom 25. Oktober 2001, S. 28.\n103\nVgl. KIENER, Unabhängigkeit, S. 239 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 368\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nwerden. Dies entspricht im Übrigen auch den Forderungen des Konsultativrats der Europäischen\nRichter (CCJE) 104.\n\nb. Verhältnis zur Amtsenthebung\n\nAlle Richterinnen und Richter des Bundes unterstehen dem Wiederwahlerfordernis nach Ablauf ihrer\nAmtsdauer. Erstinstanzliche Richter und Richterinnen können zudem während der Amtsdauer ihres\nAmtes enthoben werden (Art. 10 SGG, Art. 10 VGG).\n\nDas Verhältnis zwischen Wiederwahl und Amtsenthebung ist bislang nicht geklärt. Fest steht aber,\ndass die Nichtwiederwahl, erfolgt sie aus personenbezogenen und nicht aus justizorganisatorischen\nGründen, in ihren Auswirkungen auf die rechtliche und soziale Stellung der Betroffenen gleich einschneidend wie eine Amtsenthebung ist. Zudem gilt es zu verhindern, dass Wiederwahlverfahren zu\neinem billigen Ersatz für Amtsenthebungsverfahren werden, indem die Nichtwiederwahl nach Ablauf\nder Amtsdauer die förmliche, gesetzlich angeleitete Amtsenthebung ersetzt. Auch sollen die Betroffenen nicht zu einem «freiwilligen» Verzicht auf eine erneute Kandidatur genötigt werden, nur weil dieses Vorgehen für die involvierten Behörden und die hinter der Nomination stehenden politischen Parteien mit weniger Aufwand und negativer Publizität verbunden ist als eine unter den Augen der Öffentlichkeit stattfindende Nichtwiederwahl.\n\nEin unabhängiges Gericht zeichnet sich nach anerkannter Lehre und feststehender Rechtsprechung\ndadurch aus, dass die Richter nur ausnahmsweise und nur in einem erschwerten Verfahren ihres\nAmtes enthoben werden können. Vor diesem Hintergrund vermag die einzelfallweise formlose «Amtsenthebung durch Nichtwiederwahl» den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht zu genügen. Wer nach\nAblauf der Amtszeit mit Abwahl rechnen muss, sieht sich permanent jenem Druck ausgesetzt, den die\nEinrichtung der festen Amtsdauer gerade verhindern will. Die ohne wichtigen Grund erfolgte Nichterneuerung des Mandats nach Ablauf der Amtsdauer stellt deshalb − gleich wie die unmotivierte Absetzung während der Amtsdauer − einen erheblichen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Aus\ndiesen Gründen mehren sich auch die Stimmen, die zur Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit eine Abkehr vom System der kurzen Amtsdauer mit Wiederwahl und stattdessen eine feste Amts-\n105\ndauer bis zum altersbedingten Rücktritt verlangen .\n\nNun ist die gesamte schweizerische Behördenordnung auf demokratische Legitimation und Machtbegrenzung der Funktionsträger angelegt; die unbeschränkte, von der Wahl bis zum altersbedingten\nRücktritt reichende Amtsdauer ist ihr weitgehend fremd. Dem Anliegen richterlicher Unabhängigkeit\nmuss deshalb bis auf weiteres innerhalb den bestehenden Strukturen Rechnung getragen werden.\nDies kann gelingen, wenn die Richter − den Verwaltungsbeamten gleich − gegen unsachliche oder gar\nschikanöse Nichtwiederwahlen geschützt werden 106.\n\nc. Die Rechte der Betroffenen\n\n"}