{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\nArt. 25 Bst. c UNO-Pakt II verpflichtet die Staaten zur Schaffung eines gewissen institutionellen Rahmens, welcher das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern regelt. Es werden als regelungsbedürftig\nerachtet: die Ausschreibung der vakanten Stellen, die Festlegung objektiver Kriterien für die Auswahl\nund ein gewisser Rechtsschutz für unterlegene Kandidaten 95.\n\nIm Ergebnis erweist sich das Fehlen eines Rechtsmittels gegen den Wahlentscheid der Vereinigten\nBundesversammlung auch mit Blick auf Art. 25 Bst. c UNO-Pakt II als nicht unproblematisch. Falls die\nbetroffene Richterin bzw. der betroffene Richter in vertretbarer Weise 96 geltend macht, die Nichtwiederwahl sei in rechtsungleicher Weise erfolgt (d.h. anders als in vergleichbaren Fällen), sie sei diskriminierend 97 oder in sich willkürlich (z.B. weil zur Begründung der Nichtwiederwahl unhaltbare Argu-\n\n87\nVgl. oben Ziff. III. 3. c (zum Anspruch auf wirksame Beschwerde bei Verletzung einer Konventions- bzw. Paktgarantie) und zu Art. 25 Bst. c UNO-Pakt II gleich anschliessend Bst. e.\n88\nVgl. KÄLIN/KÜNZLI, S. 470 f. MRA Jacobs c. Belgien, Beschwerde 943/2000, Ziff. 9.3, betr. Ernennung in den\nHigh Council of Justice und Hinostroza Solís c. Peru, Beschwerde 1016/2001, Ziff. 6.2.\n89\nVgl. KÄLIN/KÜNZLI, S. 470 f.\n90\nMRA Raosavljevic c. Bosnien-Herzegowina, Beschwerde 1219/2003, betr. Ablehnung der Bewerbung um Wiederernennung zum Richter an den «Supreme Court of the Republic Srpska», Ziff. 7.6: «[…] article 25 (c)\nguarantees not only access to public service, but also a right of retention in the public service on general\nterms of equality.»\n91\nZu den Anforderungen (bei Ernennungsverfahren für Mitglieder in den Richterrat) vgl. MRA Jacobs c. Belgien,\nBeschwerde 943/2000, Ziff. 9.3 ff., betr. Ernennung in den «High Council of Justice».\n92\nMRA Hinostroza Solís c. Peru, Beschwerde 1016/2001, Ziff. 6.2. Vgl. MRA, General Comment No. 25, Ziff. 23.\n93\nMRA Pastukhov c. Weissrussland, Beschwerde 814/1998, Ziff. 7.3, betr. willkürliche Entlassung eines Richters;\nsowie MRA Adrien Mundyo Busyo und andere c. Demokratische Republik Kongo, Beschwerde 933/2000,\nZiff. 5.2., betr. Entlassung von über 300 Richtern.\n94\nNOWAK, Art. 25 Rz. 43.\n95\nACHERMANN/CARONI/KÄLIN, S. 229; vgl. auch NOWAK, Rz. 42 zu Art. 25.\n96\nVgl. MRA Kazantzis c. Zypern, Beschwerde 972/2001.\n97\nVgl. dazu MRA Hinostroza Solís c. Peru, Beschwerde 1016/2001, Ziff. 6.4.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 367\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nmente herangezogen wurden) 98, müsste die Schweiz innerstaatlich einen Rechtsweg öffnen, um ihren\nPflichten aus dem UNO-Pakt II zu genügen.\n\nIV. Verfahren bei einem Antrag auf Nichtwiederwahl\n1. Vorbemerkungen: Besonderheiten und Schwierigkeiten\na. Das Problem befristeter Amtsdauern\n\nAnders als in den meisten westlichen Demokratien sind Richterinnen und Richter in der Schweiz nicht\nunbefristet (d.h. bis zum Erreichen der Altersgrenze), sondern auf eine befristete Amtsdauer gewählt,\nund haben sich nach deren Ablauf der Wiederwahl zu stellen 99. Wiederwahlverfahren dienen der Bestätigung eines Amtsträgers oder einer Amtsträgerin, sie versichern die fortdauernde demokratische\nLegitimation der Justiz und stellen sicher, dass nur solche Personen das Richteramt ausüben, die\nfachlich und persönlich dazu nach wie vor in der Lage sind. Bei einer Wiederwahl geht es also immer\nauch um die Sicherstellung einer rechtsstaatlichen, funktionierenden Justiz. In Bestätigungswahlen\nverwirklichen sich deshalb auch aufsichtsrechtliche Momente 100.\n\nMit Blick auf die Unabhängigkeit der Justiz bedenklich sind Abwahlen und bewusst knappe Wiederwahlen («Denkzettelwahlen»), namentlich dann, wenn sie missliebige Urteile in Rechnung stellen und\ndas Bestätigungsverfahren so zum Referendum über die Rechtsprechung in der vergangenen Amtsperiode wird. Hier genügt ein entsprechender Vorgang, um auch bei den selber nicht unmittelbar betroffenen Richterinnen und Richtern einen Abschreckungseffekt zu bewirken. Die Gefahr besteht, dass\nsie − mehr oder weniger bewusst − die Rechtsprechung, jedenfalls in umstrittenen Fällen und gerade\nkurz vor Wiederwahlterminen, auf ihre mutmassliche Akzeptanz bei der Wiederwahlbehörde ausrichten. Weitere Gefährdungen der richterlichen Unabhängigkeit liegen im Umstand, dass die Wiederwahl\nohne Begründung unterbleiben kann, dass kein Rechtsschutz gegen Willkürakte des Wahlkörpers\nbesteht und keine wohlerworbenen Rechte oder Bestätigungsansprüche anerkannt sind 101.\n\n"}