{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\nAuch Akte der Bundesversammlung fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 13\nEMRK, denn bei einer behaupteten Konventionsverletzung durch einen dem Staat zurechenbaren\nHoheitsakt findet diese Garantie Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um einen Akt der Exekutive, der Judikative oder der Legislative handelt 84.\n\nDamit der Schutz von Art. 13 EMRK greift, ist nicht erforderlich, dass eine Konventionsverletzung tatsächlich feststehen muss. Es genügt vielmehr eine gewisse Plausibilität, mit der eine Verletzung dargelegt wird: Die Verletzung muss in vertretbarer Weise angenommen werden können («arguable\nclaim»). Nicht jede geltend gemachte Verletzung begründet die Anwendbarkeit von Art. 13 EMRK 85.\n\n(b) Eine entsprechende Norm findet sich in Art. 2 Ziff. 3 UNO-Pakt II 86.\n\n(c) Der Gesetzgeber hat gegen Wahlbeschlüsse der Vereinigten Bundesversammlung (insbesondere\ndie Nichtwiederwahl eines Richters) im Gesetz kein Rechtsmittel vorgesehen. Dies erweist sich mit\nBlick auf den Anspruch auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK, Art. 2 Ziff. 3 UNO-Pakt II) als nicht\nganz unproblematisch. Falls die betroffene Person in vertretbarer Weise die Verletzung einer materiellen Konventions- bzw. Paktgarantie darlegen könnte, müsste nach Massgabe der EMRK und UNO-\nPakt II innerstaatlich der Rechtsweg gegen den Wahlbeschluss der Vereinigten Bundesversammlung\ngeöffnet werden.\n\nd. Materielle Garantien\n\nIn Verlauf eines parlamentarischen Richterwahlverfahrens, welches in einer Nichtwiederwahl eines\nbisherigen Amtsträgers mündet, aber auch bereits in der vorgängigen Vorbereitung durch die Gerichtskommission, können neben den Verfahrensgarantien auch materielle Garantien des internationa-\n79\nVgl. FROWEIN/PEUKERT, Rz. 4 zu Art. 13.\n80\nZu Art. 13 EMRK vgl. statt vieler GRABENWARTER, S. 389 ff.; FROWEIN/PEUKERT, Art. 13.\n81\nVgl. zur Bedeutung des Anspruchs auf Privatsphäre und des öffentlichen Achtungsanspruchs oben Ziff. III. 2.\nb.\n82\nSiehe EGMR Wille c. Lichtenstein vom 28. Oktober 1999, Nr. 28396/95, Rec. 1999-VII Ziff. 71 ff., betr. Nichtwiederernennung eines Richters; EGMR Pitkevich c. Russland (Dec.) vom 8. Februar 2001, Nr. 47936/99,\nbetr. Amtsenthebung einer Richterin aufgrund aktiver Mitgliedschaft bei der «Living Faith Church».\n83\nFür einen Entscheid im Zusammenhang mit der Äusserung religiöser Anschauungen etwa EGMR Pitkevich c.\nRussland (Dec.) vom 8. Februar 2001, Nr. 47936/99, betr. Amtsenthebung einer Richterin aufgrund aktiver\nMitgliedschaft bei der «Living Faith Church»; die Ausführungen beschränken sich in diesem Entscheid aber\nauf die freie Meinungsäusserung (betr. Religion) gemäss Art. 10 EMRK.\n84\nGRABENWARTER, S. 393.\n85\nGRABENWARTER, S. 393 f. m.w.H. Vgl. zum Begriff des «vertretbaren» Anspruchs auch VILLIGER, Rz. 654 f. Der\nGerichtshof entscheidet je nach Einzelfall und hat bislang eine abstrakte Definition des Erfordernisses abgelehnt.\n86\nZu Art. 2 Ziff. 3 UNO-Pakt II siehe NOWAK, Art. 2 CCPR Rz. 62 ff. Eine Individualbeschwerde vor dem Menschenrechtsausschuss wegen Verletzung dieser Garantie ist ebenfalls nur in Verbindung mit einer anderen\nBestimmung des Paktes möglich (Akzessorietät); vgl. statt vieler MRA Kazantzis c. Zypern, Beschwerde\n972/2001, Ziff. 6.6. Zur Praxis des Ausschusses siehe unten Bst. e.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 366\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nlen Menschenrechtsschutzes Bedeutung erlangen; namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und\nFamilienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 17 UNO-Pakt II), das Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 10\nEMRK; Art. 19 UNO-Pakt II), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK; Art. 21 und\n22 UNO-Pakt II), die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK; Art. 18 UNO-Pakt II)\noder der Anspruch auf rechtsgleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 25 Bst. c UNO-Pakt II) 87.\n\ne. Insbesondere rechtsgleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern\n\nArt. 25 Bst. c UNO-Pakt II garantiert dem Einzelnen, «unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben». Das Recht auf gleichberechtigten Zugang garantiert keinen individuellen Anspruch auf ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Stelle,\nauch nicht auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Der Zugang, mithin die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, hat rechtsgleich und insbesondere diskriminierungsfrei zu erfolgen 88.\n\nDieser Anspruch auf rechtsgleichen «Zugang» ist nicht nur im Zusammenhang mit der erstmaligen\nErnennung, sondern auch bei der Beendigung oder Entlassung aus dem öffentlichen Dienst 89 bedeutsam. Auch die Ablehnung einer Bewerbung eines Richters um Wiederernennung 90 fällt in den Anwendungsbereich dieser Garantie und hat den Anforderungen an den «rechtsgleichen Zugang» zu genügen 91.\n\nUm den rechtsgleichen Zugang sicherzustellen, müssen die Kriterien und Verfahren der Ernennung,\nBeförderung, Einstellung, Entlassung und Abberufung aus einem öffentlichen Amt objektiv und sachgerecht sein 92.\n\nDer Menschenrechtsausschuss hat schon mehrfach Beschwerden betreffend die Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern am Massstab von Art. 25 Bst. c UNO-Pakt II geprüft und dabei eine Verletzung der Paktgarantie\nerkannt 93. In Verbindung mit Art. 2 Ziff. 3 versteht sich Art. 25 Bst. c dahingehend, dass bei sämtlichen Entlassungen aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis – Richter und Richterinnen eingeschlossen – ein Recht auf\neffektiven gerichtlichen Rechtsschutz (im Sinn von Art. 2 Ziff. 3 UNO-Pakt II) besteht 94.\n\n"}