{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\n39\nVgl. zur Herleitung KIENER, Gutachten Amtsenthebung, S. 3 f.\n40\nVgl. dazu KIENER, Gutachten Amtsenthebung, S. 4.\n41\nVgl. dazu KIENER, Gutachten Amtsenthebung, S. 5.\n42\nKIENER/KÄLIN, S. 41; vgl. auch TSCHANNEN, § 7 Rz. 30 ff.\n43\nKIENER/KÄLIN, S. 405. Vgl. auch BGE 129 I 232 E. 3.2 und 3.3 S. 236 ff.\n44\nSiehe Ziff. II. 2. b. und Ziff. II. 3. b.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 361\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nFairness erscheint um so wichtiger, als die Vereinigte Bundesversammlung bei ihrem Entscheid über\neinen Ermessensspielraum verfügt und gegen die Abwahl kein Rechtsmittel besteht 45.\n\nb) Aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) lässt sich ableiten, dass grundsätzlich jeder Bürger\nin gleicher Weise zu öffentlichen Ämtern zugelassen ist 46. Demnach ist bei der Zulassung zur Kandidatur für eine Wiederwahl rechtsgleiche Behandlung zu gewähren, und die Gerichtskommission hat im\nRahmen ihrer Zuständigkeit gleiche Fälle gleich zu behandeln. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) vermittelt\nden Betroffenen den Anspruch, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden; es\nsichert ihnen im Umgang mit Behörden ein Mindestmass an Gerechtigkeit zu 47. Für die Gerichtskommission wie für die Vereinigte Bundesversammlung folgt aus dem Willkürverbot unter anderem die\nVerpflichtung, die Nichtwiederwahl auf sachliche Gründe zu stützen und von schikanösen Massnahmen abzusehen 48. Das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) und der daraus fliessende Vertrauensschutz sind zentrale Grundsätze, die alle staatlichen Organe binden. Das Verbot\ntreuwidrigen Verhaltens begründet für die an der (Wieder)Wahl beteiligten Behörden namentlich die\nPflicht, sich kohärent und nicht widersprüchlich zu verhalten 49. Widersprüchlich und damit treuwidrig\nwäre insbesondere ein Antrag auf Nichtwiederwahl eines Richters, ohne den Betroffenen vorgängig\ninformiert und angehört zu haben.\n\nc) Im Wahlverfahren gilt der Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) 50. Er konkretisiert sich\ndarin, dass die parlamentarischen Instanzen keine weitergehenden Informationen aus dem Privatleben bekannt geben dürfen, als zur Begründung der Nichtwiederwahl (oder eines entsprechenden Antrags der Kommission an die Vereinigte Bundesversammlung) unbedingt erforderlich ist. Ebenso ist\nder Einzelne in seinem öffentlichen Achtungsanspruch verfassungsrechtlich geschützt. Der Staat darf\nihn nicht in seinem sozialen Ansehen beeinträchtigen und insbesondere keine Angriffe auf die Ehre\noder den guten Ruf vornehmen 51. Folglich hat die Gerichtskommission darauf zu achten, dass die\nBetroffenen und ihr Verhalten nicht vorschnell negativ beurteilt werden und dass entsprechende Aussagen zur Person und ihrem Verhalten nicht unbedacht an die Öffentlichkeit getragen werden.\n\nd) Keine Anwendung finden demgegenüber die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) und die Garantien in gerichtlichen Verfahren (Art. 30 BV) 52.\n\n3. Hinweis: EMRK und UNO-Pakt II\n\nDie Bundesversammlung wie auch die Gerichtskommission als deren Organ sind bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben an die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)\nund des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakts II) gebunden 53. Die\nMenschenrechte der EMRK und des UNO-Pakts II sind in der Schweiz direkt anwendbar. Diese internationalen Gewährleistungen stellen Minimalgarantien dar. Vor diesem Hintergrund wird der Vollständigkeit halber an dieser Stelle auch geprüft, ob sich aus den Garantien des internationalen Menschenrechtsschutzes Regeln für das Vorgehen der Gerichtskommission ergeben, wenn diese einen Antrag\nauf Nichtwiederwahl eines Richters oder einer Richterin in Betracht zieht.\n\nEine Verletzung der Garantien kann – wo ein entsprechender Rechtsmittelweg offen steht – in der Schweiz vor\njeder Justizbehörde geltend gemacht werden. Darüber hinaus kann eine Verletzung der EMRK auch mit Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg gerügt werden.\nDemgegenüber ist die Individualbeschwerde an den UNO-Menschenrechtsausschuss (MRA), welcher über die\nEinhaltung von UNO-Pakt II wacht, nicht möglich, da die Schweiz das entsprechende Fakultativprotokoll nicht\n\n45\nVgl. Art. 189 Abs. 4 BV.\n46\nStefan Müller, S. 26.\n47\nKIENER/KÄLIN, S. 334.\n48\nVgl. BGE 99 Ib 233 E. 3 S. 236 f.: «Die Nichtwiederwahl wegen ungenügender Leistungen und unbefriedigenden Verhaltens ist nicht nur zulässig, wenn dem Beamten ein Verschulden zur Last gelegt werden kann […].\nEs muss genügen, dass die wegen Beanstandung der Leistungen oder des Verhaltens des Beamten verfügte Nichtwiederwahl nach den Umständen als sachlich haltbare, nicht willkürliche Massnahme erscheint.»\n49\nZu diesem Gehalt von Art. 9 BV KIENER/KÄLIN, S. 342; HÄFELIN/HALLER, Rz. 826.\n50\nSiehe zu den internationalen Garantien Ziff. III. 3. d.\n51\nBGE 107 Ia 52 E. 3c bis e S. 57 f., betr. Publikation des Namens eines fruchtlos gepfändeten Schuldners im\nAmtsblatt. Vgl. auch KIENER/KÄLIN, S. 162.\n52\nZur Herleitung vgl. KIENER, Gutachten Amtsenthebung, S. 6 f.\n53\nVgl. zur Grundrechtsbindung oben Ziff. III. 2. a.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 362\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\n"}