{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\na) Die Vorschriften zum Verfahren der Gerichtskommission finden sich im Parlamentsgesetz. Gemäss\nArt. 40a Abs. 1 ParlG ist die Gerichtskommission zuständig für die Vorbereitung der Wahl von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte. Insbesondere hat sie gemäss Art. 40a Abs. 3\n\n34\nZur erstmaligen Wahl bzw. Ergänzungswahl siehe Art. 137 Abs. 2 und 3 ParlG sowie FISCHBACHER, S. 244.\n35\nKIENER, Richterliche Unabhängigkeit, S. 288. A.M. SEILER, Praktische Fragen, S. 294: Aus Art. 30 Abs. 1 BV\nAnspruch des Richters, nur aus sachlichen Gründen nicht wiedergewählt zu werden; verfassungsrechtlicher\n«bedingter» Anspruch auf Wiederwahl. Vgl. auch KLEY, Rz. 3 zu Art. 9 BGG: «Eine Nichtwiederwahl wegen\ngeänderter parlamentarischer Mehrheiten ist denkbar, schadet aber der Autorität von Gericht und Recht.»\n36\nVgl. die Ausführungen zur Rechtsnatur des Wahlaktes vorne Ziff. II. 2. b.\n37\nVgl. betr. Beamte JUD, S. 224. Siehe bzgl. eines förmlichen Beschlusses über die Nichtwiederwahl eines Gymnasiallehrers auch BGE 104 Ia 26 E. 4d S. 30: «Nach Lehre und Praxis wird […] für die Wiederwahl eines\nBeamten keine ausdrückliche Bewerbung gefordert, sondern ein Stillschweigen wird ohne weiteres als Bewerbung betrachtet […]. Wird aber eine stillschweigende Bewerbung der im Dienste stehenden Beamten\nangenommen, so lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, in der Nichtwiederwahl liege die Abweisung\ndieser Bewerbung, also eines Gesuches.» Siehe dazu auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons\nObwalden, VVGE 1978 bis 1980 Nr. 25 S. 37, E. 1.\n38\nIm Ergebnis gleich KAYSER, S. 59 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 360\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nParlG ihre Wahlvorschläge der Vereinigten Bundesversammlung zu unterbreiten. Welcher Typus von\nRichterwahlen angesprochen ist, ergibt sich aus Art. 135 bis 137 ParlG: Gemäss Art. 135 ParlG finden\nvor Beginn der neuen Amtsdauer die Gesamterneuerungswahlen statt. Nach Massgabe von Art. 135\nAbs. 2 ParlG erfolgt die Erneuerung des Gerichts entweder durch eine Wiederwahl (Art. 136 ParlG)\noder – im Fall einer Vakanz oder Abwahl eines Mitglieds – durch eine Ergänzungswahl (Art. 137\nParlG). Die Befugnisse der Gerichtskommission erstrecken sich auf alle genannten Wahlvorgänge.\nFür das Wahlverfahren von bisherigen Richterinnen und Richtern, die sich der Wiederwahl stellen,\ngelten somit die Bestimmungen von Art. 136 ParlG.\n\nVerfahrensregeln finden sich in den allgemeinen Bestimmungen zu den Kommissionen (Art. 42 bis 49\nParlG) und in der Bestimmung über den Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten (Art. 162 ParlG). Kraft Verweis in Art. 162 Abs. 1 Bst. c ParlG sind zudem die\nBestimmungen über den Verkehr der Kommissionen mit dem Bundesrat sinngemäss anwendbar;\ndamit sind insbesondere die in Art. 150, Art. 156 und Art. 157 ParlG festgelegten Informationsrechte\nund Verfahrensregeln einschlägig.\n\nb) Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) ist im Wahlverfahren vor der Gerichtskommission wie\n39\nauch vor der Vereinigten Bundesversammlung nicht anwendbar . Im Verfahren vor der Gerichtskommission ebenfalls nicht einschlägig ist das Datenschutzgesetz; in seiner Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung kann es indessen der Kommission als allgemeine Leitschnur bei der Bearbeitung von Personendaten dienen 40. Vergleichbare\nGrundsätze gelten bezüglich des Öffentlichkeitsgesetzes 41.\n\n2. Bundesverfassung\na. Ausgangslage: Grundrechtsbindung (Art. 35 Abs. 2 BV)\n\nWer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist nach Massgabe der Verfassung an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Staatsaufgaben sind\nsämtliche Tätigkeitsfelder, die kraft Verfassung oder Gesetz dem Staat übertragen sind 42. Die Zuständigkeit der Vereinigten Bundesversammlung zur Wahl bzw. Nichtwiederwahl von Richterinnen und\nRichtern der eidgenössischen Gerichte (Art. 168 BV) stellt ohne weiteres eine staatliche Aufgabe dar.\nDie Bundesversammlung und die Gerichtskommission als deren Organ sind folglich an die Grundrechte gebunden, d.h. im Wahlverfahren sind die Grundrechte zu beachten.\n\nb. Die einschlägigen Garantien\n\na) Art. 29 BV gewährleistet die allgemeinen Verfahrensgarantien. Jede Person hat in Verfahren vor\nGerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). In diesen Verfahren besteht ausserdem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art.\n29 Abs. 3 BV). Die Garantien von Art. 29 BV gelten in Rechtsanwendungsverfahren und damit in allen\nVerfahren, die in einen individuell-konkreten Hoheitsakt münden, d.h. die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar berühren. Erfasst sind insbesondere auch Rechtsanwendungsakte, die durch Parlamente ergehen 43. Wie vorne gezeigt, sind Wahlakte der Sache nach Rechtsanwendungsakte 44, so\ndass die Garantien von Art. 29 BV in entsprechenden Verfahren ihre Wirkung entfalten.\n\nDass die von einer Nichtwiederwahl betroffenen Richterinnen und Richter in den Genuss minimaler\nVerfahrensrechte kommen müssen, erscheint im Rechtsstaat selbstverständlich. Der Entscheid über\ndie Nichtwiederwahl ist für die Betroffenen von grosser Tragweite, und die Gewährleistung minimaler\n\n"}