{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\ndd) Fazit\nDie Rechtsnatur der Wahl von Richterinnen und Richtern durch die Vereinigte Bundesversammlung ist\nin Lehre und Rechtsprechung nicht geklärt. Es bestehen indessen gewichtige Indizien dafür, entsprechende Akte als Rechtsanwendungsakte zu qualifizieren. Sollten bezüglich der Qualifikation des erstmaligen Wahlaktes nicht sämtliche Zweifel ausgeräumt sein, werden die nachfolgenden Ausführungen\nzeigen, dass jedenfalls die Wiederwahl bzw. Nichtwiederwahl von eidgenössischen Richtern als\nRechtsanwendungsakt einzustufen ist.\n\n3. Wiederwahl\na. Bedeutung der Amtsdauer\n\nDie Mitglieder des Bundesgerichts und der erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte werden auf\neine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt 29. Nach Ablauf der Amtsdauer enden die mit dem Richteramt verbundenen Rechte und Pflichten für Bundesrichter von Verfassung wegen (Art. 145 Satz 2 BV),\nfür Bundesverwaltungs- und Bundesstrafrichter von Gesetzes wegen (Art. 9 Abs. 1 VGG und SGG).\nEine Fortsetzung des Dienstverhältnisses setzt eine erneute Wahl («Wiederwahl») voraus (vgl. Art.\n135 Abs. 2 und 136 ParlG) 30.\n\nWährend der Amtsdauer wird das Richteramt (ausserordentlich) beendigt etwa durch Rücktritt (Demission), Erreichen der Altersgrenze (Art. 9 Abs. 2 BGG, VGG und SGG), Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen (Art. 5 Abs.\n2 BGG, VGG und SGG), Tod oder Aufhebung der betreffenden Richterstelle 31. Eine Amtsenthebung ist nur für\nMitglieder der erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte vorgesehen (vgl. 10 VGG und SGG), während bei\n32\nBundesrichtern einzig die Nichtwiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer offensteht .\n\nb. Grundsatz und Rechtsnatur der Wiederwahl\n\nEinmal gewählte Richterinnen und Richter haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer keinen Rechtsanspruch auf Wiederwahl. In der Praxis werden sie aber fast ausnahmslos wiedergewählt 33.\n\n27\nGrundlegend BGE 129 I 232 und BGE 129 I 217, seither ständige Praxis.\n28\nVgl. BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 237 f.\n29\nVgl. oben Ziff. II. 2.\n30\nDie Kompetenz der Vereinigten Bundesversammlung zur Wahl umfasst selbstverständlich auch die Kompetenz\nzur Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer (EHRENZELLER, Rz. 4 zu Art. 168 BV).\n31\nVgl. KLEY, Rz. 4 zu Art. 9 BGG.\n32\nSEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Rz. 7 zu Art. 9 BGG sowie Rz. 3 zu Art. 3 BGG. Im Fall Schubarth hat das\nGesamtgericht (ausserhalb einer vorläufigen Einstellung nach Art. 14 Abs. 4 VG) beschlossen, den betroffenen Richter vorläufig nicht mehr in der Rechtsprechung einzusetzen (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Rz. 8\nzu Art. 9 BGG; BBl 2004 5671).\n33\nAUBERT spricht deshalb von einer «inamovibilité de fait» (AUBERT, Rz. 1609). Vgl. etwa SEILER/VON\nWERDT/GÜNGERICH, Rz. 5 zu Art. 9 BGG; SEILER, Praktische Fragen, S. 293; KIENER, Unabhängigkeit, S. 285\nf.; GASS, S. 606; LIVSCHITZ, S. 253; BIRCHMEIER, Art. 5 [a]OG, S. 7.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 359\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nBei der Wiederwahl dient als Wahlzettel im Parlament eine Namensliste der sich erneut zur Verfügung\nstellenden Mitglieder (Art. 136 Abs. 1 ParlG); die Wählenden können einzelne Kandidaten streichen\n(Art. 136 Abs. 2 ParlG), nicht aber eine Ergänzung des Wahlzettels vornehmen. Das Ermessen der\nWahlbehörde ist damit im Vergleich zur erstmaligen Wahl deutlich eingeschränkt 34. Darüber hinaus\nfolgt aus dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV) eine Verpflichtung der Wahlbehörde zur Wahrung von Ansehen und Unabhängigkeit der Justiz und damit zur\nKontinuität; Richterinnen und Richter sollen nur dann nicht wiedergewählt werden, wenn ein wichtiger\nGrund vorliegt 35. Es rechtfertigt sich deshalb umso mehr, hier der Sache nach von einer (mitwirkungsbedürftigen) Verfügung und damit von einem Rechtsanwendungsverfahren auszugehen 36.\n\n4. Nichtwiederwahl und Antrag auf Nichtwiederwahl\n\nEine auf dem Wahlzettel aufgeführte Person ist dann nicht wiedergewählt, wenn sie aufgrund der\nStreichungen das absolute Mehr nicht erreicht (Art. 136 Abs. 3 ParlG). Durch Streichen vom Wahlzettel erklären die Parlamentarier, von ihrer Befugnis zur Wiederwahl in einem negativen Sinn Gebrauch\nzu machen; die Gesamtheit der Streichungen bildet einen einheitlichen Hoheitsakt, welcher individuellkonkret, verbindlich und erzwingbar ist. Die Nichtwiederwahl ist demnach der Sache nach eine Verfügung, welche das Begehren auf erneute Begründung eines richterlichen Dienstverhältnisses abweist 37. Der Antrag der Gerichtskommission an die Vereinigte Bundesversammlung auf Streichung\nvon der Liste ist folglich der Sache nach ein Antrag auf Erlass einer abweisenden Verfügung.\n\n5. Fazit\n\nDie Vereinigte Bundesversammlung nimmt bei der Wahl bzw. Wiederwahl (oder eben: Nichtwiederwahl) eine staatliche Aufgabe wahr. Sie ist deshalb an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu\nderen Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Weil es sich bei der Wahl und erst recht bei der\nWiederwahl bzw. Nichtwiederwahl der Sache nach um einen Rechtsanwendungsakt handelt, sind im\nVerfahren vor der Gerichtskommission bzw. vor der Vereinigten Bundesversammlung insbesondere\ndie grundrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 29 BV massgebend 38.\n\nIII. Rechtliche Grundlagen\nNachfolgend werden überblicksweise jene Erlasse und Normen dargestellt, welche die Gerichtskommission im Zusammenhang mit einem Antrag auf Nichtwiederwahl zu beachten hat.\n\n1. Bundesgesetze\n\n"}