{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\nDie Diskussion um die Rechtsform des Wahlaktes ist im vorliegenden Kontext nicht zielführend: Nicht alle Einzelakte, die in der Rechtsform eines einfachen Bundesbeschlusses nach Art. 163 Abs. 2 BV ergehen, sind Verfügungen. – Im Gegenteil trifft nur auf wenige parlamentarische Entscheidkompetenzen der Begriff des Rechtsanwendungsaktes im Sinne eines individuell-konkreten Verwaltungsaktes gemäss Art. 5 VwVG zu 6. Erlässt das\nParlament Einzelakte, sind dies im Regelfall konkrete Beschlüsse von erheblicher politischer Bedeutung und von\neinem den Einzelfall überragenden Gültigkeitsgehalt, weshalb ihre Zuordnung ins (quasi-)legislative Verfahren als\n7\ngerechtfertigt erachtet wird . Sind nicht alle Einzelakte, die in der Rechtsform eines einfachen Bundesbeschlusses nach Art. 163 Abs. 2 BV ergehen, Verfügungen, darf auch nicht der Schluss gezogen werden, alle Akte, die\nnicht in der Rechtsform eines einfachen Bundesbeschlusses ergehen («Parlamentsbeschlüsse sui generis» 8),\nseien keine Verfügungen.\n\nb. Rechtsnatur des Wahlaktes\n\nMit der Rechtsnatur von Wahlakten der Vereinigten Bundesversammlung hat sich die Lehre kaum\nauseinandergesetzt. Insbesondere wird keine Diskussion darüber geführt, ob es sich beim erstmaligen\nWahlakt um einen Rechtsanwendungsakt bzw. eine Verfügung handelt. Es finden sich lediglich Äusserungen, dass Wahlen durch die Vereinigte Bundesversammlung mitwirkungsbedürftige Akte darstellen und als solche der Annahme durch die gewählte Person bedürfen 9. Gleichzeitig wird argumentiert,\nWahlakte der Bundesversammlung gehörten nicht zur Verwaltungs-, sondern zur Regierungstätigkeit,\nd.h. zu den «für das staatliche Leben grundlegenden Entscheidungen […], die weder Rechtsetzung\nnoch reine Rechtsanwendung sind» 10.\n\naa) Qualifikation durch die Bundesversammlung als Gesetzgeberin\nDie Bundesversammlung hat in der Richterverordnung ausdrücklich bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis durch zustimmungsbedürftige Wahlverfügung der Bundesversammlung begründet wird (Art. 2\nAbs. 1 RichterV). Die RichterV gilt nur für das Arbeitsverhältnis der Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht und am Bundesverwaltungsgericht (Art. 1 RichterV); für die Richterinnen und Richter\nam Bundesgericht fehlt eine entsprechende Norm in der einschlägigen Gesetzgebung 11.\n\nUnseres Erachtens lässt es sich nicht vertreten, bezüglich der Rechtsnatur des Wahlaktes zwischen\nden zu wählenden Richterkategorien zu unterscheiden. Zwar sind allein die Bundesrichterinnen und\nBundesrichter Magistratspersonen 12; anders als die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen\neidgenössischen Gerichte können sie während der Amtsdauer nicht ihres Amtes enthoben werden 13\nund liegt ihr Rücktrittsalter erst bei 68 statt bei 64 bzw. 65 Jahren 14. Gleichzeitig besteht jedoch Über-\n\n4\nTSCHANNEN, Rz. 6 zu Art. 163 BV, m.w.H.; KLEY/FELLER, S. 243 f.; BIAGGINI, Rz. 11 zu Art. 163 BV.\n5\nKLEY/FELLER, S. 244.\n6\nEHRENZELLER, S. 20.\n7\nEHRENZELLER, S. 20. Vgl. auch KLEY/FELLER, S. 239 f., sowie HÄFELIN/HALLER, Rz. 1836.\n8\nVgl. vorne Ziff. II. 2. a.\n9\nSÄGESSER, Bundesbehörden, Rz. 568; BIAGGINI, Rz. 6 zu Art. 168 BV. Vgl. auch EHRENZELLER, Rz. 5 zu Art. 168\nBV; FISCHBACHER, S. 245.\n10\nHÄFELIN/HALLER, Rz. 1525. Schon GIACOMETTI zählte Wahlakte der Bundesversammlung zur Regierungstätigkeit, worunter er die staatliche Oberleitung verstand (FLEINER/GIACOMETTI, S. 522 ff.). Vgl. auch Entscheid\ndes Regierungsrates des Kantons Aargau vom 21. Juli 1975, ZBl 1976 S. 16 ff., S. 17, sowie SCHILLING, S.\n110 FN 103, welche Wahlen durch den kantonalen Regierungsrat als Regierungsakte betrachtet. Gemäss\nTSCHANNEN, § 33 Rz. 13 ff., gehören die Wahlen zu den «Regierungs- und Verwaltungsbefugnissen»; nach\nder Systematik von RHINOW, S. 377 ff., werden die Wahlkompetenzen neben der Gesetzgebung und der\nKompetenz zum Erlass von Einzelakten dargestellt.\n11\nBundesgerichtsgesetz; Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen, vom 6.\nOktober 1989, SR 172.121.\n12\nVgl. Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen.\n13\nVgl. Art. 10 SGG und VGG.\n14\nArt. 9 Abs. 2 BGG im Vergleich zu Art. 9 Abs. 2 VGG und SGG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a BPG und Art. 21\nAbs. 1 AHVG. – Zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundesgerichts siehe etwa BIAGGINI, Rz. 14 zu Art.\n188 BV.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 357\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\neinstimmung hinsichtlich der Wahlbehörde 15, der Wählbarkeitsvoraussetzungen 16, der Amtsdauer 17\noder der Trägerin der Oberaufsicht 18. Schliesslich gelten die Garantien der richterlichen Unabhängigkeit für beide Gerichtsinstanzen gleichermassen 19. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,\ndass auch die Wahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter als zustimmungsbedürftige Wahlverfügung ergeht.\n\nbb) Optik des allgemeinen Verwaltungsrechts\nVerfügungen sind Anordnungen von Behörden, mit denen im Einzelfall ein Rechtsverhältnis geregelt\nwird, dies in einseitiger und verbindlicher Weise und gestützt auf öffentliches Recht 20. Rechtsanwendung liegt vor, wenn und soweit generell-abstrakte Normen auf einen individuell-konkreten Einzelfall\nübertragen werden 21.\n\n"}