{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-01-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000119_2008-01-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000119.pdf?ID=150000119", "Checksum": "1832384fc9d2c2fc3e6e031bf80dafe7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.01.2008 150000119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.01.2008 150000119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:20", "Checksum": "26b63003121f6a84c5780016b5ee0a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.01.2008 150000119\n\nDas Gutachten soll unter Wahrung des öffentlichen Interesses ausgeführt werden und im Ergebnis objektiv und\nneutral gestaltet sein. Die zur Verfügung gestellten oder zugänglich gemachten Unterlagen wie auch die von uns\nim Rahmen des Auftrages selbst beschaffenen Informationen und Daten sind vertraulich zu behandeln. Die Ergebnisse dieses Gutachtens stehen ausschliesslich der Auftraggeberin zur Verfügung. Solange die Ergebnisse\nnicht nach Geschäftsreglement oder durch Kommissionsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht werden, dürfen\nsie nur mit schriftlicher Einwilligung der Kommissionspräsidentin weiterverwendet werden.\n\n1\nEin Beispiel findet sich bei FLEINER/GIACOMETTI, S. 631 FN 7: 1942 wurde Bundesrichter Fazy bei den Erneuerungswahlen aus Altersgründen nicht wiedergewählt. Auch der Nichtwiederwahl von Hans Willi (eidgenössisches Versicherungsgericht) 1995 lag nicht eine Amtspflichtverletzung zugrunde, sondern eine Missachtung der freiwilligen Altersgrenze (AB 1995 N 2767 f.). Bei den Erneuerungswahlen für das Bundesgericht\nam 5. Dezember 1990 wurde Bundesrichter Schubarth zunächst nicht wiedergewählt, schaffte die erneute\nWahl aber in den Ergänzungswahlen vom 12. Dezember 1990 (AB 1990 N II 2520 ff.). Dazu etwa HALLER,\nRz. 44 zu Art. 107/108 [a]BV; BIAGGINI, Rz. 13 zu Art. 188 BV; BACHER, S. 47.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 355\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nIn einem ersten Gutachten vom 7. November 2007 wurde die Fragestellung in Abstimmung mit der\nPräsidentin der Gerichtskommission auf die Frage der Amtsenthebung eingeschränkt; das vorliegende\nGutachten befasst sich mit der Frage der Nichtwiederwahl.\n\n2. Vorgehen\n\nDie Fragen werden in der uns vorgelegten Reihenfolge behandelt. Zunächst ist die Rechtsnatur von\nparlamentarischen Wahlakten zu klären (nachfolgend Ziff. II.), und es sind überblicksweise jene Regeln darzustellen, welche die Gerichtskommission im Rahmen entsprechender Zuständigkeiten generell zu beachten hat. Aufgeführt werden die einschlägigen, für die Kommission verbindlichen Normen\ndes Bundesrechts sowie des Völkerrechts (nachfolgend Ziff. III). Vor diesem Hintergrund wird in einem\nnächsten Schritt das parlamentarische Verfahren der Ergänzungswahl dargestellt (nachfolgend Ziff.\nIV). Übergreifende Schlussfolgerungen finden sich in Ziff. V.\n\nII. Rechtsnatur von parlamentarischen Wahlakten\n1. Vorbemerkungen\n\nZunächst ist die Rechtsnatur von parlamentarischen Wahlakten zu klären. Ergeht die Wahl bzw.\nNichtwiederwahl von eidgenössischen Richtern in einem Verfahren im Sinn von Art. 29 BV, greifen die\ndort verankerten Garantien eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens.\n\nArt. 29 BV gewährleistet grundlegende Verfahrensrechte. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist\n(Art. 29 Abs. 1 BV). In diesen Verfahren besteht ausserdem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)\nsowie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).\n\nDie Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten nur in Rechtsanwendungsverfahren, d.h. in Verfahren,\ndie in einen individuell-konkreten Hoheitsakt münden und damit die Rechtsstellung des Einzelnen\nunmittelbar berühren. Erfasst sind dann insbesondere auch Rechtsanwendungsakte, die durch Parlamente ergehen 2.\n\nStellt die Wahl bzw. Nichtwiederwahl demgegenüber keinen Rechtsanwendungsakt dar, findet Art. 29\nBV keine Anwendung; die Betroffenen können sich allein auf die allgemeinen, auch ausserhalb von\nRechtsanwendungsverfahren geltenden Grundrechtsgarantien wie insbesondere das Willkürverbot\nund den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)\noder die Grundrechte des Persönlichkeitsschutzes (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV) berufen.\n\n2. Erstmalige Wahl\n\nDie Richterinnen und Richter des Bundesgerichts werden von der Vereinigten Bundesversammlung\nauf eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt (Art. 145 Satz 2, Art. 157 Abs. 1 Bst. a, Art. 168 Abs. 1\nBV; Art. 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 BGG). Gleiches gilt für die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte (Art. 157 Abs. 1 Bst. a, Art. 168 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 und Art. 9\nAbs. 1 VGG und SGG).\n\na. Rechtsform des Wahlaktes\n\nBezüglich der Rechtsform der Wahlakte der Vereinigten Bundesversammlung herrscht in der Lehre\nkeine Einigkeit. Wahlakte ergehen einem Teil der Literatur zufolge in der Rechtsform eines einfachen\nBundesbeschlusses (vgl. Art. 163 Abs. 2 BV; Art. 29 Abs. 1 ParlG) 3. Nach anderer Auffassung sind\nWahlen durch die Vereinigte Bundesversammlung Personalentscheidungen, die in einem besonderen\n\n2\nKIENER/KÄLIN, S. 405. Vgl. auch BGE 129 I 232 E. 3.2 und 3.3 S. 236 ff.\n3\nSUTTER-SOMM, Rz. 18 zu Art. 163 BV; KIENER, Rz. 16 zu Art. 5 BGG; GEORG MÜLLER, S. 255; SÄGESSER, Neuordnung, S. 681.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 356\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nVerfahren (Art. 130 ff. ParlG) getroffen werden und daher nicht unter Art. 163 BV fallen, mithin auch\nnicht in der Rechtsform eines einfachen Bundesbeschlusses ergehen 4; sie werden deshalb als «Parlamentsbeschlüsse sui generis» bezeichnet 5.\n\n"}