Im Rechtsmittelverfahren genügt deshalb für die Annahme von Parteilichkeit, «wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten liegen». 41 Auch eine allfällige Amtspflichtverletzung wegen fehlender innerer Unabhängigkeit kann erst festgestellt werden, wenn ein entsprechendes Verhalten der betreffenden Justizperson darauf schliessen lässt. 42 Die Richterpersönlichkeit lässt sich mit Rechtsnormen nur bedingt steuern. Zentrale Bedeutung kommt der Auswahl geeigneter Richterinnen und Richter zu. 43