Unter Umständen ist eine ausdrückliche Distanzierung von bestimmten Vorkommnissen geboten (Druck seitens der Medien, der Öffentlichkeit oder staatlicher Behörden). Allenfalls haben Gerichtsvorsitzende ihre Kollegin- 40 nen und Kollegen an die Pflicht zu unvoreingenommener Beurteilung zu erinnern. Als innerer Zustand ist die gebotene Unparteilichkeit nur beschränkt einer Kontrolle zugänglich. Im Rechtsmittelverfahren genügt deshalb für die Annahme von Parteilichkeit, «wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.