So haben sie zu Beginn eines Verfahrens von sich aus alle Umstände offen zu legen, die aus Sicht der Parteien Zweifel an der Unbefangenheit nahe legen könnten (z.B. private Nähebeziehungen zu einer Partei oder privates Vorwissen). Bekannt gegeben werden sollten auch dauerhafte Bindungen, die sich mit dem Richteramt nicht vereinbaren lassen (z.B. Nebentätigkeiten, Vereinsmitgliedschaften). Schliesslich gehört auch eine gewisse Standhaftigkeit gegenüber äusseren Einflüssen und Vorgängen zu den Richterpflichten. Unter Umständen ist eine ausdrückliche Distanzierung von bestimmten Vorkommnissen geboten (Druck seitens der Medien, der Öffentlichkeit oder staatlicher Behörden).