Aus dem Gebot der inneren Unabhängigkeit ergibt sich für die betreffenden Richterinnen und Richter die (ethische) Pflicht zur Selbstkontrolle: Diese sind gehalten, sich subjektive Wertungen und Vorverständnisse bewusst zu machen und diese auch kritisch zu hinterfragen. Ferner obliegen den Richterinnen und Richtern gewisse Handlungspflichten. So haben sie zu Beginn eines Verfahrens von sich aus alle Umstände offen zu legen, die aus Sicht der Parteien Zweifel an der Unbefangenheit nahe legen könnten (z.B. private Nähebeziehungen zu einer Partei oder privates Vorwissen).