Angesprochen ist ein Zustand innerer Freiheit und Unabhängigkeit. Die Richterinnen und Richter sind «von Verfassung wegen verpflichtet, jedes Verfahren mit der erforderlichen Offenheit anzugehen, sich selber fortlaufend im Bestand ihrer Unabhängigkeit zu überprüfen, alles Mögliche zur Sicherstellung eines fairen Prozesses zu unternehmen − und schliesslich bei berechtig- 39 ten Zweifeln in den Ausstand zu treten».