38 Die institutionellen Garantien gewährleisten, dass die einzelnen Richterinnen und Richter ihre Kernfunktion − die Rechtsprechung − unabhängig von sachwidrigen Einflüssen anderer Staatsorgane wahrnehmen können. Das Grundrecht auf Beurteilung einer Streitsache durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht fordert darüber hinaus, dass die zuständigen Richterinnen und Richter unbefangen und unvoreingenommen an ihre Aufgabe herangehen. Im Zentrum steht hier die individuelle Richterpersönlichkeit. Angesprochen ist ein Zustand innerer Freiheit und Unabhängigkeit.