Dies bedeutet namentlich, dass die Gerichte funktionell (insb. Weisungsfreiheit), organisatorisch (insb. Selbstverwaltung) oder personell (insb. Unvereinbarkeiten, sachliche Richterwahlen, feste Amtsdauer der Richterinnen und Richter) von anderen Staatsorganen unabhängig sind. 38 Die institutionellen Garantien gewährleisten, dass die einzelnen Richterinnen und Richter ihre Kernfunktion − die Rechtsprechung − unabhängig von sachwidrigen Einflüssen anderer Staatsorgane wahrnehmen können.