vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Als institutioneller Grundsatz findet sie Ausdruck in einer gewaltenteiligen Behördenorganisation: «Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet» (Art. 191c BV). Dies bedeutet namentlich, dass die Gerichte funktionell (insb. Weisungsfreiheit), organisatorisch (insb. Selbstverwaltung) oder personell (insb. Unvereinbarkeiten, sachliche Richterwahlen, feste Amtsdauer der Richterinnen und Richter) von anderen Staatsorganen unabhängig sind.