5. Zusatzfrage: Richterliche Unabhängigkeit Die Gerichtskommission bat das Bundesamt für Justiz, das Gutachten vom 23. Oktober 2007 noch zu ergänzen. Näher beleuchtet werden sollte der Aspekt der richterlichen Unabhängigkeit (als aktive Pflicht der Richterinnen und Richter, ihre Unabhängigkeit zu wahren). Die verfassungs- und völkerrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit ist ein vielschichtiges Grundprinzip. Als Grundrecht verleiht sie jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, einen «Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht» (Art. 30 Abs. 1 BV; vgl. auch Art.