Eine Amtsenthebung kann nur in einem rechtsstaatlichen Verfahren angeordnet werden, in dem sich das betroffene Gerichtsmitglied zu den Vorwürfen äussern kann. Die Frage, wie das Verfahren konkret auszugestalten ist, bildet Gegenstand eines extern vergebenen Gutachtensauftrags der Gerichtskommission 37 und ist hier nicht weiter zu erläutern.