a VGG sind als Kann-Vorschriften ausgestaltet. Auch bei einer festgestellten, schweren und schuldhaften Amtspflichtverletzung ist das Parlament nicht verpflichtet, eine Amtsenthebung vorzunehmen. Eine Amtsenthebung greift in schwerwiegender Weise in die Rechtsstellung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters ein. Zu prüfen ist in jedem Fall, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Eine Amtsenthebung stellt die ultima ratio dar. Eine Amtsenthebung kann nur in einem rechtsstaatlichen Verfahren angeordnet werden, in dem sich das betroffene Gerichtsmitglied zu den Vorwürfen äussern kann.