te Unterlassung einer vom Gesetz vorgeschriebenen Amtshandlung, den offensichtlichen oder wiederholten Amtsmissbrauch, die offensichtliche und klar nachgewiesene Parteilichkeit bei der Verfahrensleitung sowie die schwere Beeinträchtigung der Würde des Amtes. 35 Richterinnen und Richter sind nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig begangene Amtspflichtverletzungen verantwortlich. Das Verschulden bildet subjektive Tatbestandsvoraussetzung für eine Amtsenthebung. 36 Art. 10 Bst. a SGG und Art. 10 Bst. a VGG sind als Kann-Vorschriften ausgestaltet.