Ansehen und Unabhängigkeit des Amtes beeinträchtigen; hierzu kann auch ein mit dem Richteramt grundsätzlich nicht zu vereinbarendes ausserdienstliches Verhalten gehören. In jedem Fall unzulässig und mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar ist die disziplinarische Ahndung einer nicht genehmen Rechtsprechung: Richterinnen und Richter dürfen allenfalls für ihr Verhalten im Prozess, grundsätzlich aber nicht für ihre Rechtsprechung zur Rechenschaft gezogen werden.» 34 Hilfreich ist ein rechtsvergleichender Blick in das Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons Jura vom 23. Februar 2000. Art. 65 Abs. 2 nennt als schwere Amtspflichtverletzungen namentlich die wiederhol-