dazu gehört, ist aufgrund der spezifischen Funktion des betroffenen Gerichtsmitglieds und anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Selbstverständlich ist, dass eine schwere Amtspflichtverletzung nur krasses Fehlverhalten umfassen kann. Bei der Auslegung der zur Diskussion stehenden Normen ist dem Zweck, den Disziplinarmassnahmen im Allgemeinen und solche gegen Richterinnen und Richter im Besonderen verfolgen, zu berücksichtigen. Disziplinarische Sanktionen dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit einer Behörde.