diese müssen ferner in schuldhafter Weise (vorsätzlich oder grobfahrlässig) begangen worden sein. Art. 10 Bst. a SGG und Art. 10 Bst. a VGG umschreiben nicht näher, was unter einer schweren Amtspflichtverletzung zu verstehen ist. Auch die Materialien schweigen dazu. In der Literatur genannt werden etwa qualifizierte Verstösse gegen die Vorschriften über die Nebenbeschäftigung oder das Amtsgeheimnis. 31 Bei diesen Beispielen handelt es sich um Verletzungen wichtiger Nebenpflichten. Schwere Amtspflichtverletzungen sind indessen auch im Bereich der eigentlichen Amtsführung denkbar. Hauptpflicht der Richterinnen und Richter ist die gewissenhafte Aufgabenerfüllung. Was im Einzelnen