4. Voraussetzungen für eine Amtsenthebung Eine Amtsenthebung steht in einem Spannungsverhältnis zur Wahl der Richterinnen und Richter auf feste Amtsdauer und damit zu deren persönlicher Unabhängigkeit. Ein Mitglied eines Gerichts soll nicht wegen seiner Rechtsprechung oder seiner Person die Entfernung aus dem Amt befürchten müssen. 29 Entsprechend knüpfen Art. 10 Bst. a SGG und Art. 10 Bst. a VGG eine Amtsenthebung aus disziplinarischen Gründen 30 an sachliche und strenge Voraussetzungen: In Frage kommen in objektiver Hinsicht nur schwere Amtspflichtverletzungen; diese müssen ferner in schuldhafter Weise (vorsätzlich oder grobfahrlässig) begangen worden sein.