Dies wurde damit begründet, dass bei Amtsträgern, die einer Disziplinaraufsicht unterstehen, die Möglichkeit besteht, ein Disziplinarverfahren (mit der Entlassung bzw. Amtsenthebung als schwerster Sanktion) durchzuführen, wenn die Straf- 28 tat gleichzeitig einen Disziplinarfehler darstellt. Das Strafgericht kann allerdings auch heute noch in gewissen Fällen ein Berufsverbot verhängen (Art. 67 StGB).