14 Abs. 4 VG). Nach Art. 51 aStGB musste der Strafrichter früher im Falle einer Verurteilung die Amtsunfähigkeit anordnen, wenn sich ein Behördenmitglied durch ein Verbrechen oder Vergehen seines Vertrauens unwürdig erwiesen hat. Diese Nebenstrafe ist inzwischen aufgehoben worden. Dies wurde damit begründet, dass bei Amtsträgern, die einer Disziplinaraufsicht unterstehen, die Möglichkeit besteht, ein Disziplinarverfahren (mit der Entlassung bzw. Amtsenthebung als schwerster Sanktion) durchzuführen, wenn die Straf- 28 tat gleichzeitig einen Disziplinarfehler darstellt.