322sexies StGB (Vorteilsannahme, etwa Fälle der «Klimapflege» 27) oder andere Delikte im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit wie etwa Urkundenfälschung (z.B. Manipulation von Urteilen). Wieweit Delikte von Gerichtspersonen ohne Zusammenhang mit der Amtstätigkeit geeignet sind, Amtspflichten zu verletzten (etwa die Treuepflicht) ist im Einzelfall zu klären. Die Strafverfolgung von Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte bedarf einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte (Art. 14 Abs. 1 VG). Stimmen beide Räte einer Ermächtigung zu, so beschliessen sie auch über die vorläufige Einstellung im Amt (Art. 14 Abs. 4 VG).