Für die Richterinnen und Richter wird die Treuepflicht bis zu einem gewissen Grad durch die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit konkretisiert und auch begrenzt (insb. im Hinblick auf Weisungen). Im Fall Kopp (BGE 116 IV 56) hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei Bundesräten wegen ihrer verfassungsrechtlichen Stellung und Funktion als Mitglieder der obersten leitenden und vollziehenden Behörde der Eidgenossenschaft sowie aufgrund des abgelegten Amtseides erhöhte Anforderungen an die Sorgfalts- und Treuepflicht zu stellen seien.