30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oder im Strafverfahren auch aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). So sind kränkende, herabsetzende, diskriminierende oder vorverurteilende Äusserungen einer Richterin oder 25 eines Richters gegenüber einer Partei unzulässig. Für die Richterinnen und Richter wird die Treuepflicht bis zu einem gewissen Grad durch die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit konkretisiert und auch begrenzt (insb. im Hinblick auf Weisungen).