Das Bundesverwaltungsgericht hat die Treuepflicht zudem ausdrücklich in Art. 1 seines Reglements über die Schlichtungsstelle (SR 173.320.11) verankert: Die Richter und Richterinnen üben ihre Funktion pflichtgemäss aus und unterlassen alles, was die Organisation, die Rechtsprechung und das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen kann (Abs. 2). Sie begegnen sich mit gegenseitigem Anstand und Respekt, fördern ein gutes von Kollegialität geprägtes Arbeitsklima und legen Konflikte nach Möglichkeit selbst einvernehmlich bei (Abs. 1). Besondere Verhaltenspflichten innerhalb eines Verfahrens ergeben sich ferner aus dem Anspruch auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV;