Wichtige Aspekte dieser Treuepflicht sind für die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte in den Gerichtsorganisationsgesetzen und der Richterverordnung geregelt, so die gewissenhafte Pflichterfüllung (Amtseid), die Einschränkung der Nebenbeschäftigungen, spezielle Geschenkannahmeverbote oder die Geheimhaltungspflicht (vgl. oben Ziff. 1.5 -1.7). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Treuepflicht zudem ausdrücklich in Art. 1 seines Reglements über die Schlichtungsstelle (SR 173.320.11) verankert: