Aus der Treuepflicht folgt, dass Richterinnen und Richter gehalten sind, sich sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, das ihre amtliche Stellung erfordert. Dazu gehört namentlich ein korrekter Umgang mit dem Publikum aber auch mit dem Gerichtspersonal und dem Richterkollegium. 23 Nach HÄNNI bedeutet die Treuepflicht nicht, dass Amtsträger «Sklaven einer Mehrheitsmeinung im Volk oder eines auf eine bestimmte Wertordnung fixierten Staates werden», diese stehen vielmehr «im Dienste eines veränderbaren pluralistischen Gebildes». Die Treuepflicht sei niemals Selbstzweck, sondern diene «ausschliesslich einem korrekten, unparteii-