1.8 Treuepflicht Mit ihrer Wahl treten die Richterinnen und Richter in ein besonderes Loyalitätsverhältnis zum Staat ein. Dies bedeutet, dass sie nicht nur zur gewissenhaften Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Aufgaben und Obliegenheiten verpflichtet sind, sondern dass sie zudem eine allgemeine, sich auch auf das ausserdienstliche Verhalten erstreckende Treuepflicht gegenüber dem Staat haben. 22 Aus der Treuepflicht folgt, dass Richterinnen und Richter gehalten sind, sich sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, das ihre amtliche Stellung erfordert.