Ein solches Verbot lässt sich indessen u.E. aus der Treupflicht bzw. dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit ableiten. Gesetzliche Grundlagen finden sich ferner in den Korruptionstatbeständen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, so namentlich in Art. 322quater und Art. 322sexies StGB (vgl. Ziff. 1.9). In Analogie zum Personalrecht des Bundes erlaubt sind immerhin die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen. Wieweit Einladungen zum Essen oder Angebote zur unentgeltlichen Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen als solche zu betrachten sind, ist im Einzelfall zu klären. 21