1.7 Geschenkannahmeverbot Art. 6 Abs. 3 SGG bzw. VGG enthält ein spezielles Geschenkannahmeverbot. Richterinnen und Richter dürfen keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entsprechenden Bestimmungen sind jegliche Orden, auch solche humanitärer und kultureller Art verboten. 20 Darüber hinaus enthalten die Gerichtsorganisationsgesetze und die Richterverordnung kein ausdrückliches Verbot, Geschenke oder sonstige Vorteile im Rahmen der richterlichen Amtstätigkeit anzunehmen. Ein solches Verbot lässt sich indessen u.E. aus der Treupflicht bzw. dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit ableiten.