Damit wird die problematische Vermischung von anwaltlicher und richterlicher Tätigkeit vermieden. 18 Richterinnen und Richter mit einem vollen Pensum dürfen ferner kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglieder der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein (Art. 6 Abs. 4 SGG bzw. VGG). Diese Beschränkung gilt nicht für Richterinnen und Richter mit Teilpensum. In diesem Fall müssen solche Tätigkeiten allerdings den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 SGG bzw. VGG genügen.